Wehrhaft: Hartz IV- Empfänger bekommt kein Geld für juristische Bücher

Halle · Pech für einen Empfänger von Hartz IV: Wenn er sich gegen Bescheide der ARGE wehren will, muss er seine juristischen Bücher selbst zahlen. Das Amt übernimmt die Kosten nicht.

Halle. Das Landessozialgericht von Sachsen-Anhalt in Halle hat entschieden, dass ein Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch auf Sonderbedarf für die Anschaffung von juristischer Literatur hat (Az.: :L 5 AS 322/10).

In dem von Juris veröffentlichten Fall machte ein Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) bei der zuständigen ARGE einen Sonderbedarf in Höhe von 1 318 Euro zur Anschaffung von Rechtsliteratur geltend. Dies sei notwendig, um sich gegen die von der Behörde gegen ihn verhängten Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen zur Wehr setzen zu können. Das Amt lehnte seinen Antrag jedoch ab. Das Landesozialgericht bestätigte diese Entscheidung.

Begründung: Nach dem Sozialgesetzbuch werden neben den Kosten für Unterkunft die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form einer Pauschale (derzeit 374 Euro für Alleinstehende) bewilligt. Nur ausnahmsweise ist zudem ein Mehrbedarf anzuerkennen, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dieser muss der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt im vorliegenden Fall kein solcher unabweisbarer, besonderer Bedarf vor, der für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich sei. Deshalb müsse die gewünschte Literatur aus der normalen Regelleistung finanziert werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. red/wi

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