Achtung Falle: Schenkungssteuer bei Zahlungen auf Oder-Konto von Eheleuten

München · Ein gemeinsames Konto bei Ehepaaren ist eine gute Sache. Zur Not kommt jeder ans Geld. Unter Umständen auch der Fiskus, wenn er die Zahlungen des einen Partners auf das Konto als steuerpflichtige Schenkung für den anderen Gatten auslegt.

München. Viele Ehepaare haben bei der Bank ein gemeinsames Konto, das auf den einen oder (!) den anderen läuft. Wenn einem was passiert, kommt der andere deshalb immer noch allein und schnell ans Geld. Aber Achtung: Hohe Zahlungen eines Ehegatten auf dieses Konto jenseits der Unterhaltsverpflichtung können unter Umständen als Schenkung an den anderen Ehegatten gelten - und dann wird für sie Schenkungssteuer fällig.

Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (so genanntes Oder-Konto) der Eheleute zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann (Az.: II R 33/10).

Der Fall: Die spätere Klägerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto eröffnet, auf das nur der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt besteuerte daraufhin die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin. Die Frau klagte - vorerst ohne Erfolg. Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es muss noch geklärt werden, ob die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Ehemann tatsächlich zur Hälfte an dem Kontoguthaben beteiligt war.

Maßgebend hierfür und damit für die Höhe der möglichen Schenkung sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte (hier die Frau) auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen geringeren Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto des Paares betrifft. red/wi

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