Ohne Chance: Keine Rente so lange jemand sechs Stunden täglich arbeiten kann

Mainz · Wann gibt es für ältere, kranke Arbeitnehmer noch Arbeitslosengeld und wann eine Rente wegen Berufsunfähigkeit? Darum ging es im Fall eines 57 Jahre alten Arbeiters.

Mainz. Das Sozialgericht Mainz hat die Klage eines Mannes auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgewiesen. Der 1956 geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und in seinem Erwerbsleben verschiedenste Arbeitertätigkeiten wie Bausanierer, Wald- und Lagerarbeiter und Ähnliches verrichtet, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit 2005 bekam er Arbeitslosengeld II ("Hartz IV").

In Absprache mit dem Jobcenter, das den Kläger wegen gesundheitlicher Einschränkungen für wohl nicht mehr vermittelbar hielt, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er Schädigungen an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an. Die Rentenversicherung lehnte nach Einholung eines Gutachtens die begehrte Rente ab.

Diese Entscheidung bestätigte nun die 10. Kammer des Sozialgerichts Mainz, nachdem sie ein weiteres Gutachten eingeholt hatte. Das bescheinigt dem Mann trotz seiner orthopädischen Beschwerden ein für leichte körperliche Tätigkeiten ausreichendes Leistungsvermögen. Die gesundheitlichen Gründe für eine Rente waren damit vom Tisch.

Der Kläger begründete sein Festhalten an der Klage aber auch damit, dass ihn in seinem Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch einstellen werde. Der Vorsitzende Richter erklärte dazu, dass dies zwar durchaus der Fall sein könne. Dieses Risiko trage aber nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung. Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an, ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden oder bekommen könne. Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht ausgegangen werden. Auf Grund der Erwerbsbiografie des Klägers bestehe auch kein Berufsschutz, so die Richter (Az.: S 10 R 489/10). red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort