Kein Kita-Platz - Stadt muss Kosten für die Privatbetreuung ersetzen

Mainz · Seit 1996 gibt es bundesweit den gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Aber was passiert, wenn ein Kind trotzdem keinen Platz bekommt? Das musste das Verwaltungsgericht Mainz klären.

Mainz. Die Justiz macht mit dem gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz ernst. Weil die Stadt Mainz einer Frau keinen solchen Platz für ihrer Tochter geben konnte, muss die Kommune nun die Kosten für die Privatbetreuung des Kindes zahlen. So das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Frau hatte für ihre Tochter ab deren vollendeten zweiten Lebensjahr einen städtischen Kindergartenplatz angemahnt. Die Stadt Mainz konnte einen solchen Platz zunächst nicht zur Verfügung stellen. Hierzu war die Kommune erst sechs Monate später in der Lage. Bis dahin musste die Frau ihr Kind in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen. Die Richter haben die Stadt deshalb verurteilt, die Kosten für diese Unterbringung in Höhe von 2.187,77 Euro zu ersetzen (Az.: 1 K 981/11.MZ).

In Begründung des Urteils heißt es: Das Kind habe in Rheinland-Pfalz - in anderen Bundesländern gelten teilweise andere Regelungen zu Alter und Beitragsfreiheit - ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Die Mutter aus Mainz könne sich zudem auf das Recht auf Beitragsfreiheit berufen, zumal der Gesetzgeber dieses Recht erklärtermaßen geschaffen habe, um die Familien finanziell zu entlasten. In diese Rechte von Mutter und Kind habe die Beklagte eingegriffen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sicherzustellen, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, nicht nachgekommen sei.

Die Folgen dieses Eingriffs habe die Stadt zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreuungsangebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliege. Die Beseitigung der Folgen des behördlichen Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen sei nur möglich, indem die Beklagte die finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in der privaten Einrichtung ersetze. red/wi

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