Gericht urteilt über Schadensersatz Unfall auf Schimmbad-Rutsche: „Geisterkletterer“ müssen haften

Koblenz · Auch im Schwimmbad gelten Regeln. Wer sich nicht daran hält, der muss für eventuelle Schäden oder Verletzungen anderer Badegäste haften. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein Kind in einer Wasserrutsche in einem Freibad. Symbolfoto.

Ein Kind in einer Wasserrutsche in einem Freibad. Symbolfoto.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Koblenz. Wer in einem Schwimmbad grundlegende und jedem Badegast einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet, der haftet bei einem Badeunfall für den Schaden. Klettert beispielsweise ein Besucher in einem Freizeitbad von unten in eine Wasserrutsche und blockiert damit deren Auslauf, handelt er mindestens fahrlässig. Er haftet deshalb für die Verletzungen, die ein anderer Badegast erleidet, der die Wasserrutsche ordnungsgemäß benutzt und von oben mit dem Blockierer kollidiert. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az: 2 U 271/11). Die Richter bestätigten damit in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts. Sie sprachen dem verletzten Schwimmbadbesucher, der bei dem Unfall insbesondere eine Teilfraktur des Schienbeinkopfes erlitten hatte, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 5 000 Euro zu.

Der Unfall hatte sich in einem Freizeitbad im Landkreis Neuwied ereignet. Der spätere Kläger nutzte ordnungsgemäß eine Wasserrutsche, die so steil verlief, dass der Benutzer nahezu im freien Fall unten ankam. Das Auslaufbecken im Keller des Bades war nach beiden Seiten hin durch Absperrgitter mit einer Glasfüllung gesichert. Zudem befand sich am Ende noch ein Drehkreuz, das sich bestimmungsgemäß nur in eine Richtung drehen ließ und damit ein Betreten des Auslaufbeckens verhindern sollte. Die beiden 38 beziehungsweise 34 Jahre alten, späteren Beklagten, die das Freizeitbad zum ersten Mal besuchten, folgten einer im Hallenbadbereich angebrachten Beschilderung mir der Aufschrift "Schatzinsel" und gelangten so in den Raum mit den Auslaufbecken. Sie stiegen in das Auslaufbecken und krabbelten sodann in die Röhre. Nach ihrem Vortrag waren sie sich über die Bedeutung der Röhren nicht im Klaren. In diesem Moment rutschte der Kläger die Steilrutsche hinunter und prallte mit voller Wucht auf die beiden Beklagten. Alle Beteiligten verletzten sich bei diesem Vorfall.

Das Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht stellten fest, dass die Beklagten ohne Einschränkung für den Unfall haften müssen. Sie hätten bei der Benutzung der Rutsche grundlegende und jedermann einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet. Durch das Blockieren des Rutschenauslaufs hätten sie fahrlässig die Körperverletzung des Klägers verursacht. Die Folgen des Bruchs des äußeren Schienbeinkopfes und des Knorpelschadens führen dauerhaft zu einer erheblichen Bewegungsbeeinträchtigung. Für die erheblichen und auch dauerhaften Schäden am rechten Knie sei deshalb ein Schmerzensgeld von 5 000 Euro angemessen. Ob und in welcher Höhe weitere Forderungen auf die beiden Beklagten zugekommen sind und noch zukommen werden, das ist offen. Zu denken wäre hier beispielsweise an Regressforderungen von der Krankenversicherung oder dem Arbeitgeber des Verletzten. So etwas kann schnell richtig teuer werden.

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