Pendlerpauschale: Bei zeitweiser Versetzung fast doppeltes Kilometergeld angerechnet

Neustadt · Ums Geld für die Fahrt zur Arbeit ging es vor dem Finanzgericht. Frage: Wird die Fahrt zur Arbeit per Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer) bei der Steuer angerechnet? Oder als Dienstreise (30 Cent pro gefahrenem Kilometer = 60 Cent pro Entfernungskilometer)?

Neustadt. Arbeitnehmer, die zeitlich befristet auf eine andere Stelle versetzt werden, können auf höhere Steuererstattungen bei den Fahrtkosten hoffen. Eine zeitlich befristete Versetzung führt nämlich nicht zwingend dazu, dass die neue Dienststelle als regelmäßiger Arbeitsplatz anzusehen ist. Folge: Unter Umständen kann der Steuerpflichtige statt der üblichen Entfernungspauschale die höheren Kosten für eine Dienstreise absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt (Az.: 5 K 2160/11).

In dem Urteil geht es um die Frage, ob eine Versetzung ohne Weiteres die Annahme rechtfertigt, dass die neue Stammdienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Die Antwort darauf hat massive steuerliche Folgen. Die Fahraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden nur mit der Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) und nicht nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € pro gefahrenem Kilometer) berücksichtigt.
Im Streitfall war der Kläger als Soldat im Dezember 2008 zunächst an die Dienststelle in K. kommandiert. Mit Verfügungen vom Oktober/November 2008 wurde er für die Zeit ab 1. Januar 2009 dorthin versetzt - voraussichtlich bis 31. Dezember 2010. In seiner Einkommenssteuererklärung 2009 machte der Kläger für seine Fahrten zur Dienststelle bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit gegenüber dem Fiskus einen Betrag von 6.793,50 € (= 22.645 Kilometer tatsächliche Fahrtstrecke x 0,30 €, also nach Dienstreisegrundsätzen) geltend. Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, die neue Dienststelle, an die der Kläger versetzt worden sei, stelle seine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weswegen nur die Entfernungspauschale mit einem Betrag von 3.438,00 € (191 Tage x 60 Entfernungskilometer x 0,30 €) steuerlich anzusetzen sei.

Die vom Soldaten erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kommt zum Ergebnis, die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort zur Dienststelle in K nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Der Kläger habe im Streitjahr 2009 bei der Stammdienstelle der Bundeswehr in K keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt. Begründung: Der gesetzlich nicht definierte Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und eventuell sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken könne. Liege keine solche Arbeitsstätte vor, sei eine Einschränkung der Abziehbarkeit beruflich bedingter Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt.

Die Richter weiter: Eine Versetzung begründe aber nicht zwangsläufig am neuen Dienstort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit - aus damaliger Sicht - hätte darauf einrichten können, in K dauerhaft tätig zu sein. Dies sei nicht der Fall gewesen. Nach der Versetzungsverfügung sei nur eine Tätigkeitsdauer von zwei Jahren zu erwarten gewesen. Eine Tätigkeit von zwei Jahren sei zwar längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Außerdem habe der Kläger wegen weiterer Hinweise in den Versetzungsverfügungen damit rechnen müssen, jederzeit - also eventuell auch vor Ablauf der in der Versetzungsverfügung bezeichneten (voraussichtlichen) Verwendungsdauer - erneut versetzt zu werden.

Soweit das Finanzamt dagegen argumentiere, Soldaten müssten stets mit ihrer Versetzung rechnen, sei nicht auf die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes abzustellen. Es komme vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer des konkret zu beurteilenden Dienstverhältnisses aller Voraussicht nach damit rechnen müsse, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu erbringen habe. Auf Grund der vorliegenden Umstände, sei davon auszugehen, dass die Stammdienststelle in K keine regelmäßige Arbeitsstätte gewesen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. red/wi

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