Absurd: Pflegezeit für Mutter muss am Stück genommen werden

Erfurt · Ein Arbeitnehmer bekommt zwar eine Freistellung von der Arbeit, wenn er einen nahen Angehörigen sechs Monate am Stück pflegt. Aber nicht für sieben Tage in zwei Etappen.

Erfurt. Pech für einen Arbeitnehmer, der seine pflegebedürftige Mutter im Sommer und nach Weihnachten insgesamt sieben Tage lang betreuen wollte. Laut Gesetz kann er von seinem Arbeitgeber zwar bis zu sechs Monate Pflegezeit am Stück einfordern - aber nicht sieben Tage in zwei Etappen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt klargestellt (Az.: 9 AZR 348/19).
Dreh- und Angelpunkt der auf den ersten Blick absurden Entscheidung ist das Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) von 2008. Danach sind Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate. Der Arbeitgeber ist vorab unter Vorlage entsprechender Unterlagen zu informieren.
Damit zum konkreten Fall: Im Februar 2009 teilte der spätere Kläger seiner Arbeitgeberin mit, er beabsichtige vom 15. bis zum 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Arbeitgeberin zu. Am 9. Juni 2009 zeigte der Mann dann zusätzlich an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Arbeitgeberin widersprach diesem Vorhaben. Begründung: Der Arbeitnehmer sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Mann sah dies anders und begehrte vor Gericht die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zustehe.
Seine Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hieß es dazu: Das Pflegezeitgesetz gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. red/wi

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