Steuerfreie Zigaretten aus Nachbarland auch für Familienangehörige

München · Billiger Sprit und billige Zigaretten locken viele ins benachbarte EU-Ausland. Und mancher bringt von dort steuerfreie Zigaretten für seine Familie mit. Jetzt auch mit dem Segen des Bundesfinanzhofes.

München. Eine erfreuliche Nachricht für Raucher, denen Angehörige Klimmstängel aus einem anderen EU-Land schenken, kommt vom Bundesfinanzhof in München. Der hat nach Mitteilung von Juris entschieden, dass solche Mitbringsel zulässig sind und unter bestimmten Voraussetzungen nicht der einheimischen Tabaksteuer unterliegen. Dazu die Richter: Ein tabaksteuerfreier Eigenbedarf des Reisenden sei gegeben, wenn die Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat Zigaretten erwirbt, in das Steuergebiet verbringt und an Familienangehörige verschenkt (Az.:VII R 59/10)
Hintergrund: Von der deutschen Tabaksteuer befreit sind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuerte Zigaretten, die Privatpersonen in diesem Mitgliedstaat für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen. Diese Regelung ist eine Errungenschaft des Binnenmarktes, der 1993 mit dem Wegfall der Grenzkontrollen verwirklicht worden ist. Wer als Privatperson verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie Zigaretten, Spirituosen oder Schaumweine, in einem anderen Mitgliedstaat einkauft, kann diese Waren steuerfrei in Deutschland verbrauchen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie setzt die Steuerfreiheit im Bestimmungsland lediglich voraus, dass die Waren für den Eigenbedarf erworben und selbst befördert werden.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall waren die Großeltern und der Vater der Klägerin sowie die Klägerin selbst nach Polen gefahren, wo jedes Familienmitglied eine Stange Zigaretten einkaufte. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland schenkten die Großeltern und der Vater ihre Zigaretten der Klägerin. Auf der Heimreise geriet diese in eine mobile Zollkontrolle. Mit der Begründung, die Zigaretten seien in Polen nicht für den Eigenbedarf erworben worden und folglich in Deutschland zu versteuern, stellte der Zoll den Großteil der Zigaretten sicher.

Das war nicht richtig, so das Fazit der Bundesrichter. Sie sind der Auffassung, dass auch derjenige seinen Eigenbedarf deckt, der aus eigenem Entschluss Geschenke für nahe Familienangehörige einkauft. Das Steuerprivileg stehe demnach nicht nur Rauchern zu, die sich für den eigenen Bedarf in anderen Mitgliedstaaten mit billigen Zigaretten eindecken. In den Genuss der steuerlichen Vorteile des Binnenmarkts kommen auch beschenkte Angehörige. Auch wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für Familienmitglieder bestimmt seien, ändere dieser Umstand nichts am persönlichen Charakter des Erwerbs. Werde der Transport nicht selbst durchgeführt, sondern ein Transportunternehmen mit der Beförderung beauftragt, entfalle allerdings die Steuerfreiheit. Denn in diesem Fall fehle es an der Voraussetzung des Selbstverbringens. red/wi

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