Fristlose Kündigung: Wer zu viel im Netz surft riskiert den Job

Lüneburg · Wer auf der Arbeit privat im Internet surft, der riskiert seine Stelle.

Lüneburg. Wer auf der Arbeit privat im Internet surft, der riskiert seine Stelle. Aber wann droht die Kündigung und wann nicht. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat dazu im Fall eines Hausmeisters und Personalrates laut Beck Online entschieden: Die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei nur bei einer exzessiven privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit möglich (Az.: 18 LP 15/10).

Der Hausmeister ist zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellt. Er sollte nach dem Willen seines öffentlichen Arbeitgebers die fristlose Kündigung wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung in der Hausmeisterloge bekommen. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung dazu. Das Verwaltungsgericht Hannover ersetzte die zwingend notwendige Zustimmung zur Kündigung des Personalrates.

Das Oberverwaltungsgericht war damit nicht einverstanden. Begründung: Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei unter Heranziehung der Grundsätze der Arbeitsgerichte möglich bei einer exzessiven privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit. Eine solche habe sich aber in dem konkreten Fall nicht feststellen lassen. Hier bei es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen. Teilweise sei dabei der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig, teilweise habe die vorgeworfene Nutzung außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit stattgefunden. Das reiche nicht für eine Kündigung. Der Arbeitnehmer sei im Übrigen bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine Abmahnung hätte nach Auffassung der Oberrichter deshalb als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht. red/wi

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