Umweltzone: Keine Sondergenehmigung für Hausarzt-Geländewagen

Stuttgart · Weil sein Geländewagen nicht mehr den Umweltbestimmungen entsprach, forderte ein Hausarzt eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Stuttgart. Das Verwaltungsgericht lehnte ab.

Stuttgart. Ein Hausarzt, der in Stuttgart seine Praxis betreibt, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.:13 K 3296/10).

Der Internist fährt einen im Jahr 1994 zugelassenen Toyota Landcruiser. Bis Ende 2009 durfte er mit dem Geländewagen die im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ausgewiesene Umweltzone ohne eine Feinstaubplakette befahren. Für die Zeit danach beantragte er eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot. Dies begründete er damit, dass sein Diesel-Pkw technisch nicht nachrüstbar sei, es aber aus beruflichen Gründen für ihn notwendig sei, mit dem vom Fahrverbot betroffenen Toyota Landcruiser von seinem Wohnort nach Stuttgart zu fahren. Auf Grund der Altersstruktur seiner Patienten müsse er zahlreiche Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheimen zu allen Tages- und Nachtzeiten wahrnehmen. Für diese Fahrten in der Umweltzone Stuttgart benötige er sein allradbetriebenes Fahrzeug, um auch im Winter bei Schnee, Matsch und Eisglätte in Stuttgart sicher fahren zu können. Auf Grund dieser Sondersituation sei das öffentliche Interesse an seinen Fahrten als Arzt zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen höher zu gewichten als das gesellschaftliche Interesse an der Luftreinhaltung.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat seine Klage abgewiesen: Ob die vom Kläger genannten Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheime als "Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen" und damit als Ausnahmegrund eingestuft werden könnten, könne offen bleiben. Denn jedenfalls begehre der Kläger die Ausnahmegenehmigung auch für seine regelmäßigen beruflichen Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Praxis in Stuttgart. Die Fahrten zur Praxis lägen aber, ebenso wenig wie die Fahrten anderer Berufspendler zu ihren Arbeitsstellen, grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse. Die Richter weiter: Arztfahrzeuge im Notfalleinsatz seien grundsätzlich vom Fahrverbot ausgenommen. Eine generelle, uneingeschränkte Privilegierung von Ärzten in Umweltzonen gebe es aber nicht. red/wi

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