Kein Steuer-Rabatt beim Aufbau privater Oldtimer-Sammlung

München · Wer eine private Sammlung von Oldtimer- oder Neufahrzeugen aufbaut, hat keinen Anspruch auf Steuerrabatt. Der Bundesfinanzhof München hat eine entsprechende Feststellung getroffen, nachdem eine GmbH einen Anspruch geltend machen wollte.

München. Beim Aufbau einer privaten Sammlung von Neufahrzeugen und Oldtimern gibt es keinen Steuerrabatt. Das hat der Bundesfinanzhof in München klargestellt. Im konkreten Fall hatte eine GmbH rund 1,75 Millionen Euro Umsatzsteuer vom Fiskus zurückgefordert. Die Richter nahmen die Sammlertätigkeit der Gesellschaft daraufhin genau unter die Lupe und stuften sie nicht als unternehmerische Tätigkeit ein. Damit bestätigten sie die Linie des Finanzamtes, das eine Steuererstattung abgelehnt hatte (Az.: V R 21/09).

Die 1986 gegründeten GmbH hatte ursprünglich 126 Fahrzeuge (Oldtimer und überwiegend hochwertige Neufahrzeuge) angekauft. Erklärter Gesellschaftszweck war es, die Wagen nach 20 bis 30 Jahren mit Wertsteigerung zu verkaufen. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten Tiefgarage eingelagert. Sie hatten einen Buchwert von etwa 3,7 Millionen Euro. Sie wurden aber ab 1992 mit Verlusten für etwa 1,6 Millionen Euro verkauft. Die GmbH forderte daraufhin vom Fiskus rund 1,75 Millionen Euro an Umsatzsteuer zurück, die für die Kosten von Anschaffung Unterhaltung der Autos gezahlt worden waren. Ohne Erfolg.
Dazu der Bundesfinanzhof (BFH): Voraussetzung für den so genannten Vorsteuerabzug ist, dass Gegenstände oder Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen werden. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen. Es geht darum, festzustellen, ob ein Gegenstand tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Denkbar ist schließlich auch eine private Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung. Denn auch einem Sammler von Briefmarken oder Münzen kommt es auf eine langfristige Wertsteigerung an.
Der BFH weiter: Eine unternehmerische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung liege vor diesem Hintergrund nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält und nachhaltig An- und Verkäufe tätigt. Im konkreten Fall sei dies nicht geschehen. Die Klägerin habe sich weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge wie ein Händler, sondern wie ein privater Sammler verhalten. Sie könne deshalb keinen Vorsteuerabzug geltend machen. red/wi

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