Keine Witwenrente nach Eheschließung am Sterbebett des Mannes

Stuttgart · Auch wenn Partner kurz vor dem Tod des einen an dessen Sterbebett heiraten, hat der Hinterbliebene keinen Anspruch auf eine entsprechende Renten-Versorgung.

Stuttgart. Wenn ein Mann kurz vor seinem Tod seine langjährige Partnerin heiratet, damit diese versorgt wird, erhält die Witwe keine Hinterbliebenenrente. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Fall einer Frau entschieden, die ihren todkranken Lebensgefährten nur sechs Tage vor dessen Tod geheiratet und später die Gewährung einer Witwenrente beantragt hatte (Az.: L 13 R 203/11, BeckRS 2011, 71846).
Die Klägerin in dem von Beck online veröffentlichten Urteil hatte mit ihrem zuletzt unheilbar an Krebs erkrankten Lebensgefährten seit fast 30 Jahren zusammengelebt. Dieser hatte sich aber nie zur Scheidung von seiner ersten Ehefrau entschließen können. Erst auf dem Sterbebett entschloss sich der Versicherte, seine persönlichen Verhältnisse zu regeln und seine Lebensgefährtin zu heiraten. Gegen Zahlung einer sechsstelligen Abfindung war die erste Ehefrau bereit, einer kurzfristigen Scheidung zuzustimmen. Noch am Tag der Scheidung erfolgte die Heirat im Krankenhaus. Zuvor hatte der Versicherte seinen Nachlass umfassend geregelt und dabei auch die Klägerin mit erheblichen Vermögenswerten bedacht. An eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe man seinerzeit aber nicht gedacht, erklärte die Witwe später gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Eine so genannte Versorgungsehe, die bei Ehezeiten unter einem Jahr Ansprüche auf Hinterbliebenenrente ausschließt, liege deshalb nicht vor.
Diese Argumentation überzeugte die Richter nicht. Entscheidend sei allein, ob die Hochzeit vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolge. Auf die Art der Versorgung komme es hingegen nicht an. Deshalb liege eine Versorgungsehe auch dann vor, wenn die Versorgung der Hinterbliebenen - wie hier - durch Übertragung privater Vermögenswerte erfolge. Dem Verstorbenen sei es auf Grund der beachtlichen Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen erkennbar um die Versorgung der Klägerin für die Zeit nach seinem Tod gegangen. Dies sei auch tragendes Motiv für die Heirat mit der Klägerin gewesen. Deshalb habe eine Versorgungsehe vorgelegen. Unerheblich sei, dass der Verstorbene und die Klägerin bei der Heirat die Witwenrente und ihre Höhe nicht in ihre Überlegungen eingestellt hätten. red/wi

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