Urteil: Geldgeschenk der Eltern wird auf Hartz IV angerechnet

Berlin · Eltern, die ihre Kinder unterstützen, müssen aufpassen. Denn ihre Geldgeschenke werden auf Leistungen nach Hartz IV angerechnet.

Berlin. Und Unklarheiten darüber, ob eine Geldzahlung zur Unterstützung eines Hartz IV-Empfängers ein Geschenk oder nur ein nicht anrechenbares Darlehen sein sollte, gehen zu Lasten des Hartz IV Empfängers. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden (Az.: S 157 AS 26445/08).

Hintergrund laut Internet-Rechtsportal Juris: Viele Eltern unterstützten ihre Kinder auch noch lange nach deren Auszug mit Geldzuwendungen. Die Grauzone zwischen "geschenkt" und "geborgt" ist dabei groß. Je enger die familiären Beziehungen, desto unklarer bleiben die Abmachungen. Im konkreten Fall machte der 28-jährige Kläger eine Ausbildung und bezog Bafög. Seine Mutter zahlte jeden Monat seine Miete und das Schulgeld, insgesamt 750 Euro. Der junge Mann beantragte Mietzuschuss beim Jobcenter. Das lehnte ab. Begründung: Die Kosten würden bereits von der Mutter getragen. Der junge Mann konterte, dass die Mutter ihm das Geld nur geliehen habe. Und ein Darlehen werde bei Hartz IV nicht angerechnet. Er zog vor Gericht.

Das Sozialgericht befragte daraufhin Mutter und Sohn. Während der Sohn angab, nur die Miete zurückzahlen zu müssen, sagte die Mutter, dass sie auch das Schulgeld nur geliehen habe. Wie viel der Sohn einmal zurückzahlen müsse, hinge aber auch von ihrer zukünftigen finanziellen Lage ab. Eine konkrete Abmachung konnten beide nicht wiedergeben. Auch daran, wann und wo die Einzelheiten besprochen worden waren, konnten sie sich nicht mehr erinnern.
Fazit des Gerichts: Unklarheiten darüber, ob der Kläger zur Rückzahlung wirklich verpflichtet war oder nicht, gingen zu seinen Lasten. Die Zahlung sei deshalb als Einkommen leistungsmindernd auf den Hartz IV Anspruch anzurechnen. Begründung: Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, sei bei einem Geldzufluss unter Verwandten genau zu unterscheiden zwischen verschleierter Schenkung, Unterhaltszahlung oder Darlehen. Es sei zu prüfen, ob ein Darlehensvertrag tatsächlich abgeschlossen wurde und ernst gemeint sei. Mindestvoraussetzung für ein Darlehen sei, dass spätestens zum Zeitpunkt des Geldflusses eine konkrete Verabredung über die Rückzahlung getroffen worden sei. Zumindest über die Höhe des geschuldeten Betrags oder die Frage, wie dieser Betrag ermittelt werden solle, müsse Klarheit bestehen. red/wi

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