Richter stützen Hinterbliebene von Unfallopfern

Oldenburg · Tochter (17) stirbt bei Verkehrsunfall - Verursacher muss für Unterhalt der Eltern haften

Oldenburg. Wer für einen Unfall verantwortlich ist, bei dem ein anderer stirbt, der haftet auch für zukünftige Ansprüche auf Unterhalt gegen das Unfallopfer. Das gilt beispielsweise für Ansprüche der Eltern des Unfallopfers. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

In der vom Internet-Rechtsportal Juris veröffentlichten Entscheidung hatten die Eltern einer getöteten Schülerin geklagt. Die 17-jährige war 2008 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Sie war auf dem Motorrad ihres Freundes mitgefahren. Als dieser einem Reh ausweichen wollte, kam das Motorrad zu Fall. Trotz des Tragens eines Motorradhelmes erlitt die Mitfahrerin tödliche Kopfverletzungen. Die Eltern der Verstorbenen verlangten daraufhin vor Gericht die Feststellung, dass der Fahrer und seine Versicherung auch für zukünftige Schäden ersatzpflichtig seien. Nämlich für den Fall, dass sie, die Eltern der Getöteten, irgendwann einmal unterhaltsbedürftig würden. Die Tochter habe das Gymnasium besucht und Chemieingenieurin werden wollen. Die Berechnung der Höhe eines zukünftigen Unterhaltsanspruches sollte daher auf der Basis eines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes einer Chemieingenieurin erfolgen.
Die Beklagten, insbesondere die Versicherung des Motorradfahrers, erkannten einen Schadensersatzanspruch für die Zukunft grundsätzlich an. Sie wehrten sich jedoch gegen die begehrte Berechnung auf der Basis des durchschnittlichen Einkommens einer Chemieingenieurin.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Sichtweise und betonte: Die Kläger hätten dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagten. Diese grundsätzliche Haftung hätten die Beklagten anerkannt. Damit hätten sie (vorerst) ihre Pflicht erfüllt. Über die Höhe eines entsprechenden, derzeit rein fiktiven Anspruchs müsse aber (noch) nicht geurteilt werden. Dessen Berechnungsgrundlage könne nicht für die Zukunft fiktiv festgelegt werden (Az.:5 U 48/10). red/wi

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