Nachmittagsschicht ist für Mutter von Kleinkind nicht immer Pflicht

Saarbrücken · Wenn sich der Ehemann oder Verwandte nicht um das Kind kümmern können, muss eine teilzeitbeschäftigte Mutter nicht ständig Nachmittagsschichten übernehmen.

Saarbrücken. Eine Teilzeitbeschäftigte, deren Kind an drei Tagen die Woche ganztags in einer Kindertagesstätte untergebracht ist, kann von ihrem Arbeitgeber nicht dazu gezwungen werden, ständig in der Nachmittagsschicht zu arbeiten, wenn sich der Ehemann oder Verwandte nicht um das Kind kümmern können. Vielmehr muss der Arbeitgeber einem Teilzeitwunsch unter Umständen auch dann stattgeben, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht gearbeitet wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden (Az.: 3 SaGa 14/10).
Die seit 1999 bei der Beklagten als Änderungsschneiderin tätige Klägerin befand sich nach der Geburt ihrer Tochter bis zum 16. Dezember 2010 in Elternzeit. Nachdem sie für ihr Kind für drei Tage in der Woche einen Platz in einer Kindertagesstätte von 7 Uhr bis 16 Uhr gefunden hatte, teilte sie ihrem Arbeitgeber ihren Wunsch nach Teilzeittätigkeit mit. Sie wünschte unabhängig vom Samstag eine Teilzeittätigkeit von dienstags bis donnerstags von 9 Uhr bis 14.30 Uhr, da sie auf Ehemann und Verwandte nicht zurückgreifen kann. Das lehnte der Arbeitgeber ohne weiteres Gespräch mit dem Hinweis ab, die gewünschten Arbeitszeiten seien aus organisatorischen Gründen so nicht möglich.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig hielt fest, dass der Arbeitgeber auf den Teilzeitwunsch einer Beschäftigten nicht derart stur reagieren darf. Der bloße Hinweis, in seinem Betrieb müssten alle Beschäftigten - also auch die Teilzeitbeschäftigten - im Schichtbetrieb arbeiten und in diesem Zusammenhang die Nachmittagsschicht bis mindestens 18 Uhr abdecken, reiche als Ablehnungsgrund nicht aus, erläutert Rechtsanwältin Gabriele Kulot von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Er müsse vielmehr konkrete Umstände anführen und beweisen, inwiefern die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder Einsatz einer in sein Schichtsystem integrierten Ersatzkraft ermöglicht werden kann. red/in

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