Radfahrerin stürzt auf glatter Fahrbahn: Gemeinde muss zahlen

Oldenburg · Eine Frau war im Dezember um 7.20 Uhr an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt ihres Wohnortes mit dem Fahrrad gestürzt, als sie ihren Sohn zur Schule brachte. Die Frau verklagte die Gemeinde auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Oldenburg. Wenn es auf den Straßen und Wegen glatt wird, müssen Gemeindemitarbeiter früh raus. Das folgt aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg. Darin wird eine Streupflicht der Gemeinde für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen bereits vor 7.30 Uhr bejaht, auch wenn die Gemeindesatzung spätere Zeiten vorsieht.

Eine Frau war im Dezember um 7.20 Uhr an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt ihres Wohnortes mit dem Fahrrad gestürzt, als sie ihren Sohn zur Schule brachte. Das Glatteis hatte sich in der zweiten Nachthälfte gebildet, als die Temperaturen plötzlich auf minus ein Grad Celsius gesunken waren. Die Frau verklagte die Gemeinde auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Kommune berief sich auf ihre Satzung und betonte zudem, eine Streupflicht bestehe nur an "gefährlichen Stellen".

Das Gericht verurteilte die Gemeinde, 1500 Euro Schmerzensgeld und die Hälfte des Schadens zu bezahlen. Zwar bestehe auf Radwegen keine generelle Streupflicht, sehr wohl jedoch an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt, wo die Frau gestürzt war. Die Streupflicht bestehe auch schon vor 7.30 Uhr. Die Gemeindesatzung entbinde die Kommune nicht von ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Da Schulbeginn in der betreffenden Gemeinde schon um 7.30 Uhr sei und ortsansässige Discounter schon um 7.00 Uhr geöffnet hätten, müsse der Bürger nicht damit rechnen, dass zentrale Verkehrswege erst ab 7.30 Uhr gestreut werden.

Das Gericht lastetet der Frau ein 50-prozentiges Mitverschulden an. Die Straßenglätte sei für sie erkennbar gewesen. Daher hätte sie besonders aufmerksam sein müssen (Az.: 6 U 30/10). wi

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