Urteil: Fleischspieß muss aus Fleischstücken bestehen

Berlin · Die Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses als "Putenbrust-Fleischspieß" ist irreführend, wenn das Produkt nicht aus gewachsenen Fleischstücken besteht, so entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Berlin. Auch Richter wollen gutes Essen und wissen, was bei ihnen auf den Tisch kommt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat deshalb in drei Urteilen entschieden, dass die Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses als "Putenbrust-Fleischspieß" irreführend ist, wenn das Produkt nicht aus gewachsenen Fleischstücken besteht. Mit ihren im Internet-Rechtsportal Juris veröffentlichten Entscheidungen bestätigten die Richter die harte Linie von drei Berliner Bezirksämtern gegen Fleischproduzenten.

Dagegen hatten zwei Fleischproduzenten aus Baden-Württemberg und Niedersachsen geklagt. Sie wehrten sich gegen lebensmittelrechtliche Beanstandungen der drei Ämter. Die Hersteller hatten argumentiert, es sei nicht verboten, Putenbrustfleischspieße aus fein zerkleinertem Brustfleisch zusammenzufügen. Nach ihren Angaben wird das bislang von ihnen als "Putenbrust-Fleischspieß" bezeichnete Produkt hergestellt, indem zu "Briefmarkenstärke" zerkleinertes Brustfleisch mit Gewürzen und Zusatzstoffen vermischt und mittels einer Füllmaschine über eine Formplatte geführt und ausgeformt wird; anschließend durchspießt der Holzspieß die Brustfleischmasse, bevor die Marinierung erfolgt.

Die Veterinärämter hatten die Bezeichnung des Erzeugnisses, das aus zerkleinertem Brustfleisch zusammengefügt ist, als irreführend angesehen. Begründung: Der Verbraucher verstehe unter einem Fleischspieß ein Produkt, das stückiges Fleisch enthalte. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Linie: Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches bestünden Geflügelfleischspieße in rohem Zustand mindestens zu zwei Dritteln aus Geflügelfleisch, im Übrigen aus Speck und würzenden Beigaben. Die Richter weiter: Diese Beschreibung der Geflügelfleischspieße stehe im Unterkapitel "Erzeugnisse aus gestückeltem Fleisch" . Demnach gelte auch für Geflügelfleischspieße, dass sie aus gestückeltem Fleisch bestehen müssen (Az.: VG 14 A 133.07; VG 14 K 3.10; VG 14 K 4.10). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. red/wi

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