Fahrrad mit Werbetafeln darf nicht auf Dauer in der Innenstadt stehen

Karlsruhe/Heidelberg · Gute Werbung ist alles, dachte ein Gastronom und stellte ein Fahrrad mit Werbetafeln in die Fußgängerzone. Aber die Stadt spielte nicht mit. Für sie ist das eine verbotene Sondernutzung von Allgemeingut. Und das Rad muss weg.

Pech für einen Gastwirt aus Heidelberg. Der Mann wollte vor Gericht erreichen, dass er ein Fahrrad mit Werbetafeln in der Innenstadt abstellen darf. Also klagte er gegen die Anordnung der Stadt Heidelberg, wonach er das zuvor ohne Erlaubnis abgestellte Rad wieder wegnehmen muss. Ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den entsprechenden Eilantrag des Gastronomen abgelehnt (Az.: 7 K 3601/16).

Das Objekt des Streites ist ein Lastenfahrrad des Typs Postrad. Es hat einen etwa lenkerbreiten, zwei Postkisten fassenden Vorderrad-Lastenträger und einem kleineren, eine Postkiste fassenden Hinterrad-Lastenträger. Beide Lastenträger sind jeweils mit einer Holzkiste versehen, an der schwarze, beschreibbare Tafeln angebracht sind. Die Tafeln sind allesamt handbeschriftet mit Name, Adresse und den tagesaktuellen Angeboten des Gastronomiebetriebs und zeitweise auch mit einem Wegweiser zum Lokal.

Nach Überzeugung der Richter handelt es sich bei dem Abstellen des Fahrrads um eine ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene straßenrechtliche Sondernutzung, die von der Stadt Heidelberg, zu Recht untersagt worden sei. Zwar erfolge das straßenverkehrsrechtlich zulässige Abstellen eines Fahrrads in einer Fußgängerzone grundsätzlich im Rahmen des genehmigungsfreien Gemeingebrauchs. Der hierfür erforderliche Verkehrsbezug werde aber aufgehoben, wenn ein Fahrzeug vorrangig zu anderen Zwecken als zur Inbetriebnahme/Nutzung abgestellt werde.

Und genau dies sei bei dem in der Heidelberger Innenstadt abgestellten Fahrrad der Fall. Es diene in erster Linie gar nicht mehr als Fahrrad im Straßenverkehr. Denn dieses Rad habe für den objektiven Betrachter nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine eindeutig im Vordergrund stehende Werbewirkung. Bereits die dominierende Größe und Anzahl der beschrifteten Tafeln ließen das Fahrrad insgesamt als Werbeträger erscheinen. Auch hätten die Tafeln keine mit dem Transportzweck im Zusammenhang stehende Funktion. Zudem komme den Tafeln durch den Hinweis auf den aktuell geöffneten Betrieb, die dort erhältlichen Angebote und die Lage des Gastronomiebetriebes in Bezug auf den Standort des Fahrrads ein unmittelbarer Aufforderungscharakter zu, im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Rades den Gastronomiebetrieb aufzusuchen.

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