Auch Schafe habe es gern heimelig und brauchen einen Unterstand

Mainz · Eigentlich geht es ja um Schafe. Aber wenn ein Gericht vom Grundbedürfnis dieser Tier nach einem Unterstand bei widrigem Wetter schreibt, geht es irgendwie auch um mehr. Fast schon um einen Spiegel für uns Menschen.



Auch robuste Schafe, die hart im Nehmen sind, haben das Bedürfnis nach einen Platz, wo sie bei schlechtem Wetter unterkommen können. Die art- und bedürfnisgerechte Unterbringung von Krainer Steinschafen erfordert deshalb nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Mainz das Vorhalten eines ganzjährigen Witterungsschutzes. Nach Ansicht der Richter kommt es bei der Frage nach den Grundbedürfnissen eines Tieres allein auf die entsprechenden Bedürfnisse an. Und nicht darauf, ob die Missachtung dieser Grundbedürfnisse zusätzlich zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt (Az.: 1 L 187/16.MZ).

Der betroffene Tierfreund züchtet hobbymäßig das vom Aussterben bedrohte alpine Krainer Steinschaf. Bei mehrmaligen Kontrollen der auf Koppeln gehaltenen Tiere stellte die zuständige Kreisverwaltung fest, dass es an einer Schutzeinrichtung fehle. Die Behörde verpflichtete deshalb den Züchter dazu, bei seiner Koppelhaltung an jedem Haltungsstandort einen für die Tiere jederzeit zugänglichen ganzjährigen Witterungsschutz (mit im Einzelnen benannten Ausstattungserfordernissen) anzubieten. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verpflichtung im Besonderen öffentlichen Interesse am Schutz von Tieren angeordnet. Der Betroffene wehrte sich in einem Verfahren auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz und machte geltend, dass seine Schafe sich in einem sehr guten Zustand befänden. Krainer Steinschafe seien außerdem robuste Tiere, die zur Erreichung der Zuchtziele ohne ständigen Witterungsschutz gehalten werden müssten.

Das Verwaltungsgericht sah das anders und lehnte den Eilantrag ab. Gründe: Ein ganzjähriger (natürlicher oder künstlicher) Witterungsschutz gegen Kälte, Regen, Wind und Sonne sei erforderlich, um die Schafe ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterzubringen. Das Tierschutzgesetz wolle mit diesem Grundsatz zur Tierhaltung sicherstellen, dass das artgerechte Bedürfnis der Tiere nicht unangemessen zurückgedrängt werde. Deshalb komme es für einen Verstoß gegen ein angemessenes Unterbringen nicht darauf an, ob dieser Verstoß zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei den Tieren führe. Unter Berücksichtigung des vorliegenden tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums bedürfe es für die vom Züchter gehaltenen Tiere einer Schutzmöglichkeit. Auch das an raue Wetterverhältnisse über Jahrtausende angepasste Krainer Steinschafe suche bei widrigen Verhältnissen einen Witterungsschutz auf. Deshalb brauche es einen Unterstands. Es bestehe also kein Anlass dafür, eine Ausnahme zu machen. So das Gericht.

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