Männer gehen Bäume fällen: Wer haftet bei einem schweren Unfall?

Schleswig · In acht Metern Höhe an einem Ast sägen, während unten ein Bekannter am Seil zieht? Eine solche Baumfällaktion kann lebensgefährlich sein. Das hat die Justiz jetzt zwei Hobby-Waldarbeitern ins Stammbuch geschrieben. Einer von ihnen war aus der Krone einer Linde abgestützt. Er hatte deshalb den anderen verklagt.

 Symbolfoto

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Foto: Arne Dedert (dpa)

Bei gemeinsamen Baumfällarbeiten mit Arbeitsteilung, haften die Teilnehmer nicht, wenn sich einer von ihnen schwer verletzt. Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden. Es hat die Klage eines Mannes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, der bei Baumfällarbeiten aus acht Metern Höhe abgestürzt war (Az.: 11 U 141/14).
Der spätere Kläger und zwei Bekannte hatten sich zu einer gemeinsamen Baumfällaktion verabredet. Alle drei hatten schon in der Vergangenheit Säge- und Fällarbeiten durchgeführt und gingen nach einem gemeinsamen, zuvor besprochenen Plan vor. Der Kläger hatte Motorsäge, Seile und andere Utensilien dabei - ein Bekannter (den er anschließend verklagte) einen Hubwagen und einen Traktor. Der Hubwagen wurde unter einer Linde positioniert und der Kläger auf der Hebebühne zur Baumkrone hochgefahren. Er befestigte dort an einem Ast ein Seil. Die beiden Bekannten verlängerten das Seil und machten es am Traktor fest.
Der spätere Beklagte hielt das Seil mit dem Traktor auf Spannung. Der Mann auf der Hebebühne begann mit der Motorsäge den Ast abzusägen. Der Bekannte unten fuhr mit dem Traktor an. Als oder nachdem sich der Ast vom Baum löste, wurde der Mann auf der Hebebühne erfasst und aus der Kanzel geschleudert. Er stürzte aus etwa acht Metern Höhe zu Boden, wobei er sich schwer verletzte. Er verklagte daraufhin seinen Bekannten, der im Traktor gesessen hatte, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Begründung: Der Bekannte mit dem Traktor hafte nicht für die Schäden, die der Kläger bei der gemeinsamen Baumfällaktion erlitten hat. Der vorgesehene Ablauf sei extrem gefährlich und sorgfaltswidrig gewesen. Eine Kommunikation zwischen den Beteiligten sei wegen des Lärms von Motorsäge und Traktor nicht möglich gewesen. Außerdem habe offensichtlich die Gefahr eines Sturzes bestanden. Dies hätten beiden Männern bewusst sein müssen. Sie hätten gemeinsam die gefährliche Situation geplant und geschaffen. Der Kläger habe dabei aus seiner Position auf dem Hubwagen in rund acht Metern Höhe die Gefährlichkeit der Situation deutlich besser erkennen können als der Beklagte. Ihm hätte die Fallhöhe bewusst sein müssen, er hätte es in der Hand gehabt, sich anzugurten. Er habe zudem die Größe und Position des Astes besser einschätzten können. Da er die Säge selbst geführt hatte, habe er allein es in der Hand gehabt, die gefährliche Arbeitsweise jederzeit zu beenden.
Die Richter weiter: Der Beklagte habe dadurch, dass er an dem Ast zog, keine zusätzliche Gefahr geschaffen. Diese Arbeitsteilung habe vielmehr dem gemeinsamen Vorhaben der Parteien entsprechen. Der Kläger verletze demnach das aus dem Gebot von Treu und Glauben folgende Verbot des Selbstwiderspruches, wenn er die finanziellen Folgen seiner Körperverletzung teilweise auf den Beklagten abwälzen will. Der Kläger selbst sei es gewesen, der sich aus freiem Entschluss und eigener Sorglosigkeit in die gefährliche Situation begeben habe. Dafür sei in erster Linie er selbst verantwortlich - nicht sein Bekannter mit dem Traktor.

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