AfD-Politiker klagt gegen Aufruf zum Boykott seines Friseur-Ladens

Dresden · Um die Grenzen der Meinungsfreiheit im Wahlkampf ging es vor Gericht. Dort wehrte sich ein AfD-Mitglied gegen angeblich geschäftsschädigende Äußerungen eines Grünen-Politikers. In der ersten Instanz bekam der Friseur Recht. In der zweiten aber nicht.

 Für Friseure gilt beim Mindestlohn noch bis Ende Juli eine Übergangsregelung. Symbolfoto: Remmers/dpa

Für Friseure gilt beim Mindestlohn noch bis Ende Juli eine Übergangsregelung. Symbolfoto: Remmers/dpa

Das Oberlandesgericht Dresden hat in zweiter Instanz die Klage eines Friseurs gegen einen Grünen Politiker abgewiesen. Der Grüne hatte im Wahlkampf zum Boykott des Friseurladens aufgerufen, weil der Inhaber AfD-Mitglied sei. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat diesen Boykott-Aufruf als zulässige Meinungsäußerung nach Artikel 5 des Grundgesetzes eingestuft (Az: 4 U 1676/14).

Der Kläger in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist Mitglied der AfD und betreibt einen Friseursalon. Der Beklagte ist bei den Grünen und hatte im Wahlkampf über seinen privaten Twitter-Account folgende Mitteilung veröffentlichte: “Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.„ Zum Zeitpunkt dieser Äußerung war Landtagswahlkampf, bei dem beide Beteiligten als Kandidaten ihrer Parteien öffentlich in Erscheinung getreten sind.

Der Kläger wollte die aus seiner Sicht geschäftsschädigende Äußerung aber nicht hinnehmen. Er forderte den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Motto: Ich unterlasse es zukünftig, so etwas noch einmal zu machen - und falls doch, dann zahle ich eine Strafe. Hierbei machte der Grünen-Politiker aber nicht mit. Also klagte der Friseur vor Gericht. Damit hatte er zunächst Erfolg. Das Landgericht Leipzig gab dem Friseur Recht und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung seiner Äußerungen.

Dagegen wehrte sich der Grüne vor dem Oberlandesgericht mit Erfolg. Dort wurde das Ansinnen des Klägers zurückgewiesen. Begründung: Nach Ansicht des 4. Zivilsenats begründet die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Friseurs. Dies ergebe sich aus älterer Rechtsprechung zur Zulässigkeit von wirtschaftlich uneigennützigen Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf.

Und weiter im Detail: Die Äußerung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Satz: “Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.„ stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen. wi

Hierzu auch: http://www.saarbruecker-zeitung.de/recht/aktuell-vermischtes/art262743,5596278

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