Keine Niederlassungs-Erlaubnis für Türkin (30) ohne Integrationskurs

Leipzig · Wer auf Dauer in Deutschland leben will, der sollte die Sprache können und sich bei Bedarf in einem Integrationskurs über die hiesigen Lebensumstände informiert haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt.

 Für die Integration sind Deutschkenntnisse unerlässlich. Doch es gibt nicht genügend Kurse, um die Nachfrage zu decken. Foto: B&B

Für die Integration sind Deutschkenntnisse unerlässlich. Doch es gibt nicht genügend Kurse, um die Nachfrage zu decken. Foto: B&B

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Türkische Einwanderer in Deutschland haben keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, wenn sie keinen Integrationskurs besucht haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall einer 1984 geborenen Türkin klargestellt.

Die Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers, die aus familiären Gründen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, hat demnach nur Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Niederlassungserlaubnis, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und nicht an einem Integrationskurs teilgenommen hat, in dem Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse vermittelt wurden.

Damit zu den Einzelheiten des Falles: Die türkische Staatsangehörige war 2005 im Rahmen des
Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann nach Deutschland gekommen. Sie erhielt im gleichen Jahr erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis und wurde gleichzeitig zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Wegen ihrer Schwangerschaft brach die Frau den Integrationskurs jedoch vorzeitig ab. Auch nach der Geburt ihres Kindes besuchte sie den Integrationskurs nicht. Sie begründete dies zunächst damit, dass sie ihr Kind betreuen müsse und eine schlechte Verkehrsanbindung bestehe. Später teilte sie mit, dass sie auch auf Grund einer erneuten Schwangerschaft und hieraus resultierender Beschwerden nicht an dem Kurs teilnehmen könne. Im Februar 2010 erhielt die Klägerin eine weitere Aufenthaltserlaubnis, die bis Februar 2012 befristet war und den Zusatz enthielt "Erwerbstätigkeit gestattet". Anschließend wollte die Frau keine befristete Aufenthaltserlaubnis mehr sondern eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis. Den entsprechenden Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab, da die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfüge.

Die Betroffene wehrte sich dagegen vor Gericht - ohne Erfolg. Ihre Klage wurde in allen Instanzen abgeweisen. Dazu das Bundesverwaltungsgericht: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, da sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht nachgewiesen habe. Insoweit könne auch nicht ausnahmsweise von der Teilnahme an einem Integrationskurs abgesehen werden, da die geltend gemachten Hinderungsgründe keinen Härtefall begründen.

Die Bundesrichter weiter: Die betroffene Frau könne sich auch nicht mit Erfolg auf türkisch-deutsche Vereinbarungen berufen, wonach neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt verboten sind. Der Zugang der Klägerin zum Arbeitsmarkt sei nämlich nicht beschränkt. Auch ohne die begehrte Niederlassungserlaubnis habe sie bereits wegen ihrer Rechtsstellung als Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht. Damit habe sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, die ihr dauerhaft einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Die schärferen Voraussetzungen für den unbefristeten Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis hätten deshalb im konkreten Fall keine Auswirkungen auf den Zugang der Frau zum Arbeitsmarkt (Az.: BVerwG 1 C 21.14).

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