Wie weit geht die Glaubensfreiheit: Darf man fremde Kunst zerstören?

Hamm · Die Religion polarisiert seit Jahrhunderten. Was für die einen erlaubte Kritik oder Kunst ist, halten die anderen für Gotteslästerung. In der Demokratie haben die Freiheit von Kunst und die Freiheit des Glaubens jeweils Verfassungsrang. Dazu ein Gerichtsurteil.

Wie weit darf ein gläubiger Mensch in der modernen Demokratie gehen? Ein Grundsatzbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm hat darauf eine Antwort gegeben und sorgt bundesweit für Schlagzeilen. Es geht um eine Frau, die sich durch eine Collage in ihren religiösen Gefühlen verletzt fühlte und deshalb mit einer Schere zu Werke ging. Nach Feststellung der Richter war das eine strafbare Sachbeschädigung. Die in Artikel 4 des Grundgesetzes garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaube nämlich jedenfalls dann keine Sachbeschädigung, wenn eine Glaubens- und Gewissensentscheidung auch straffrei umgesetzt werden kann. Damit bestätigten die Oberrichter dritter Instanz in dieser Sache die vorhergehenden Urteile des Landgerichts und des Amtsgerichts Essen (Az.: 5 RVs 7/15).

Die betroffene Angeklagte ist 39 Jahre alt. Sie wurde in Marokko geboren und lebt in Niedersachsen. Im Juni 2013 ging sie in die Bibliothek der Universität Duisburg-Essen, um dort an ihrer Promotion zu arbeiten. In der Bibliothek waren mehrere von Studenten hergestellte Collagen ausgestellt. Eine dieser Collagen bestand in erster Linie aus Bildern und Texten des Comic-Romans "Exit wounds" (deutscher Titel: "Blutspuren") der israelischen Autorin Rutu Modan. Es handelt sich um eine Art Kriminalgeschichte in Bildern mit Text - ähnlich wie bei den Comics von "Tim und Struppi". Die Protagonisten agieren dabei in einem realitätsnahen Umfeld mit tagesaktuellen Bezügen.

Damit zurück zu der Collage an der Uni Duisburg-Essen: Auf dem Blatt befand sich unter der Überschrift mit Autorenname und Comictitel der Schriftzug "Terror as usual" (dt.: Terror wie üblich). Die Collage zeigte unter anderem eine Straßenszene, bei der im Vordergrund eine Gruppe von Personen stand. Zwei hielten Schilder mit hebräischen Schriftzeichen. Auf einem weiteren Schild war "Stop the occupation" zu lesen. Ein viertes Schild mit arabischen Schriftzeichen wurde in einen Sack gesteckt. Die Angeklagte meinte dazu, dieses Schild zeige nicht - wie bei flüchtigem Lesen denkbar - die Worte "Beendet die Besatzung". Vielmehr trage das Schild - bei der Veränderung nur eines Buchstabens - den Text "Nieder mit Allah". Hierdurch fühlte sich die Angeklagte in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Sie verlangte eine Entfernung dieser Collage, was ein Mitarbeiter der Bibliothek ablehnte. Gleichzeitig bot der Uni-Mitarbeiter der Angeklagten an, die beanstandete Stelle mit einem Stück Papier zu überkleben. Das Überkleben wartete die Angeklagte jedoch nicht ab. Sie ergriff eine Schere und schnitt die von ihr beanstandete Stelle aus der ausgestellten Collage heraus.

Für diese Sachbeschädigung verurteilte das Amtsgericht Essen die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 400 Euro. Die Berufung der Angeklagten gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht Essen als unbegründet. Ihre Revision vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte ebenfalls keinen Erfolg. Begründung: Die Collage sei Bestandteil einer öffentlichen Sammlung im Sinne des Strafgesetzbuches, so dass ihre Beschädigung als gemeinschädliche Sachbeschädigung zu bestrafen sei.

Die Oberrichter weiter: Aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit könne die Angeklagte weder einen Rechtfertigungsgrund noch einen Entschuldigungsgrund für ihr Handeln ableiten. Handele jemand auf Grund einer Glaubens- und Gewissensentscheidung in strafbewehrter Weise, so könne er nicht straffrei bleiben, wenn er die Möglichkeit gehabt habe, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen. Diese Möglichkeit habe die Angeklagte gehabt. Ihr sei von dem angesprochenen Bibliotheksmitarbeiter angeboten worden, die beanstandete Stelle der Collage zu überkleben. Damit habe die Angeklagte ihr Ziel, den anstößigen Teil der Collage unkenntlich zu machen, auch in strafloser Weise erreichen können. So weit das Oberlandesgericht in seinem rechtskräftigen Beschluss.

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