Mast-Schweine in Stall verendet: Blitz hatte die Lüftung lahm gelegt

Oldenburg · Der Tod von 452 Matschweinen beschäftigt die Justiz. Die Tiere waren in ihrem Stall verendet. Ein Blitzeinschlag hatte die Lüftung beschädigt. Aus Sicht des Landwirts muss dafür die Feuerversicherung zahlen. Die weigert sich.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Feuerversicherer zur Zahlung eines Schadenersatzes von mehr als 70.000 Euro wegen des Ausfalls einer Lüftungsanlage in einem Schweinemaststall verurteilt.

Der Fall: Im September 2012 fiel bei einem Landwirt aus dem Landkreis Osnabrück die Lüftung in einem seiner Schweinemastställe aus. Die elektrische Überwachungseinrichtung, die in derartigen Fällen einen Alarm auslösen soll, blieb wegen eines Defekts der Steuerplatine stumm. Aus diesem Grund bemerkte der Landwirt den Lüftungsausfall nicht sofort. Das hatte zur Folge, dass 452 seiner Mastschweine verendeten. Zu diesem Zeitpunkt besaßen die Tiere einen Wert von jeweils 155 Euro, insgesamt also rund 70.000 Euro. Zu diesem finanziellen Verlust kamen weitere Kosten für die Entsorgung der toten Tiere.

Der Schweinemastbetrieb forderte dieses Geld von seiner Feuerversicherung. Das Landgericht Osnabrück wies seine Klage jedoch in erster Instanz ab und schloss sich der Argumentation des Versicherers an. Demnach beruhe der Tod der Tiere nicht auf einem von der Feuerversicherung gedeckten Schadensfall. Zwar sei die Alarmanlage der Lüftung des Stalles wegen eines Blitzschlages ausgefallen. Der Tod der Schweine gehe aber auf den Ausfall der Lüftungsanlage und nicht auf den Defekt der Alarmanlage zurück.

Dieser Argumentation folgte der 5. Senat des Oberlandesgerichts nicht. Nach Feststellung der Richter ist der Ausfall der Alarmanlage durchaus als Ursache für den Tod der Schweine anzusehen. Erst durch den Ausfall der Alarmanlage habe der Ausfall der Lüftungsanlage unbemerkt bleiben können. Und dieser Defekt an der Alarmanlage sei durch einen Blitzschlag eingetreten, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe. Ein solcher Blitzschlag wiederum zähle zum versicherten Risiko der Feuerversicherung. Also müsse der Versicherer den entstandenen Schaden ersetzen. Das Urteil ist nicht rechtkräftig (Az.: 5 U 161/13).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort