Schock im Urlaub: Die Scheckkarte ist weg – nun zählt jede Minute!

München · Wer seine Scheckkarte plötzlich vermisst, sollte nicht lange mit der Sperrung zögern. Denn jede Minute kann teuer werden. So geschehen bei einer Urlauberin: Sie verlor 2000 Euro in nur 15 Minuten.

Diesen Urlaub in Spanien wird eine 76 Jahre alte Frau wohl nie vergessen: Erst war ihre Scheckkarte weg - und dann das Geld. Und zurück in Deutschland bekommt die Rentnerin ihre 2000 Euro auch nicht von ihrer Hausbank zurück. Denn offenbar wurde das Geld mit EC-Karte und Geheimnummer innerhalb von sieben Minuten abgehoben.

Und bei solchen unbefugten Abhebungen gehen die Gerichte davon aus, dass der Kontoinhaber seine Karte und die PIN gemeinsam aufbewahrt hat. Das ist dann ein grob fahrlässiges Verhalten zum eigenen Nachteil und befreit die Bank von ihrer Haftung. Das hat das Amtsgericht München im Fall der besagten Rentnerin klargestellt (Az.: 121 C 10360/12).

Die 76-jährige Münchnerin hatte bei der beklagten Bank ein Aktiv-Sparcard Konto. Für dieses Konto hatte sie eine Sparcard mit Magnetstreifen erhalten. Damit kann unter Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Geld an Bankautomaten gezogen werden. Im Dezember 2011 war die Münchnerin in Spanien im Urlaub. Sie ging dort in einem Supermarkt einkaufen. An der Kasse stellte sie um 12:28 Uhr fest, dass ihr Geldbeutel mit der Sparcard nicht mehr in ihrer Handtasche war. Sie informierte sofort telefonisch ihre Tochter zu Hause, die die Sperrung der Karte veranlasste. Die Sperrung wurde von der beklagten Bank um 13:03 Uhr bestätigt. Das war schnell.

Aber nicht schnell genug. Bis zu diesem Zeitpunkt waren nämlich schon insgesamt 2000 Euro vom Konto der Rentnerin abgehoben worden. Die Abhebungen erfolgten sechs Mal in Höhe von jeweils 300 Euro und je ein Mal in Höhe von 140 Euro, 20 Euro und 40 Euro. Das Ganze passierte in der Zeit von 12:37 bis 12:43 Uhr.

Die Rentnerin forderte das Geld von ihrer Bank zurück. Die 76-Jährige hat noch nie selbst Geld mit ihrer Sparcard von einem Geldautomaten mit der PIN abgehoben. Und sie behauptet, die persönliche PIN nicht schriftlich in ihrem Geldbeutel aufbewahrt zu haben und sie auch nicht an Dritte weitergegeben zu haben. Sie wisse die PIN nur aus dem Gedächtnis. Daher könne die Abhebung nur durch elektronische Manipulation erfolgt sein. Die Bank weist dies zurück und betont: Sie verwende seit dem Jahr 2000 ein sicheres Verschlüsselungssystem, das nicht auslesbar und vor unberechtigtem Zugriff Dritter sicher sei.

Die zuständige Richterin gab der Bank Recht: Im konkreten Fall habe es ich sich um Barabhebungen an einem Bankautomaten durch eine natürliche Person mittels Eingabe der Geheimnummer gehandelt - und nicht um einen Onlinebanking-Vorgang oder eine EC-Cash-Zahlung an einer Kasse. Bei einer solchen Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN zeitnah nach dem Diebstahl spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Diesen Beweis des ersten Anscheins habe die Klägerin nicht entkräften können. Sie bekomme deshalb das Geld nicht zurück. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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