Trier: Bundesrichter zeigen der Bahnpolizei die Rote Karte

Leipzig/Trier. · Der Bahnhofplatz von Trier schreibt Rechtsgeschichte. Die Bundespolizei hatte dort den Ausweis eines Passanten kontrolliert. Aber das durfte sie dort nicht tun. So das Bundesverwaltungsgericht

Die Bundespolizei darf auf den Vorplätzen von Bahnhöfen nur unter engen Voraussetzungen aktiv werden. In ihrer Eigenschaft als Bahnpolizei ist sie dort in der Regel nicht zuständig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 6 C 4.13).

Im konkreten Fall ging es um einen Polizeieinsatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Trier. Eine Streife der Bundespolizei hatte dort im Jahr 2011 als Bahnpolizei den Ausweis des Klägers kontrolliert und die Daten per Funk mit einer polizeilichen Datenbank abgeglichen. Der Mann hielt dies für rechtswidrig und klagte.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab ihm in erster Instanz Recht und stellte die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen fest. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass die Bundespolizei (Bahnpolizei) für polizeiliche Maßnahmen auf dem Bahnhofsvorplatz nicht zuständig sei. Das wollte die Polizei nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied daraufhin zwar in zweiter Instanz für die Bahnpolizei und gegen den Bürger. Aber in dritter Instanz hatte der Mann mehr Glück.

Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm Recht: Das Vorgehen der Bundespolizei sei rechtswidrig gewesen, weil sie für die Kontrolle nicht zuständig gewesen sei. Die Bundespolizei habe die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs "Bahnanlage" sei die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Dort gehe es um "Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern".

Darunter fallen nur solche Flächen im Vorfeld eines Bahnhofs, bei denen objektive, äußerlich klar erkennbare, räumlich präzise fixierbare, Anhaltspunkte ihre überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr belegen. Hierbei müsse zwischen dem Bahnverkehr und dem Allgemeinverkehr unterschieden werden. Die Allgemeinflächen fallen demnach nicht in die Zuständigkeit der Bahnpolizei. Dort ist vielmehr die normale Polizei am Zug. Damit zurück zum Fall aus Trier: Hier befand sich der Einsatzort vor dem Bahnhofsgebäude neben der Treppe. Also nicht auf dem Gelände einer Bahnanlage. Deshalb handelten die Bahnpolizisten bei ihrer Ausweiskontrolle außerhalb ihrer Zuständigkeit. red/wi

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