Türkei-Urlauber will Geld zurück: Rufe des Muezzin haben ihn gestört

Hannover · Das Reisen in ferne Länder diente früher der Bildung. Heute ist das wohl anders. Da will man vor Ort alles so haben, wie man es kennt. Und wehe der Muezzin ruft in der Türkei morgens zum Gebet. Dann wird zu Hause vor Gericht geklagt.

Die Rufe des Muezzin aus einer benachbarten Moschee sind bei einem Urlaub in einem türkischen Hotel kein Reisemangel. Das hat das Amtsgericht Hannover laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.: 559 C 44/14).

Der betroffene Urlauber hatte bei einem Reiseunternehmen in Hannover für 14 Tage im September 2013 eine Flugpauschalreise mit All-inclusive-Leistungen in einem Hotel in Doganbey gebucht. Das kostete den Mann für sich und seine Partnerin insgesamt 2.258 Euro. Aber der Betroffene war offenbar nicht zufrieden mit seinem Urlaub. Er bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für etwa fünf Minuten zum Gebet gerufen habe. Außerdem sei während des Hinflugs die Armlehne am Sitz abgebrochen und beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim dritten Landeversuch unsanft aufgesetzt. Also klagte der Mann vor Gericht und forderte 1.161,26 Euro Schadensersatz.

Das Amtsgericht Hannover hat seine Klage abgewiesen. Begründung: Muezzinrufe seien in der Türkei landestypisch, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum befindet, so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen rechnen musste.

Das Gericht weiter: Der defekte Sitz im Flugzeug stelle eine bloße Unannehmlichkeit dar, die nicht zu einer Preisminderung führe. Es sei dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, wann und wie die Armlehne abgebrochen sein soll, außerdem führe eine etwaig fehlende Armlehne nicht dazu, dass das Sitzen derart beeinträchtigt würde, dass der Flug insgesamt unbrauchbar wäre.

Auch mit seinem letzten Argument hatte der Kläger kein Glück. Dazu das Gericht: Da die Landung eines Flugzeuges von Wetterbedingungen abhänge, auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss hat, müsse ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen. red/wi

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