Hooligan-T-Shirt: Junger Mann (20) darf nicht Polizist werden

Berlin · Weil er das falsche T-Shirt getragen hat, darf ein junger Mann nicht Polizist werden. Der 20-Jährige habe mit dem Shirt der "Brigade Köpenick" seine Sympathie für gewaltbereite Hooligans dokumentiert, so die Begründung.

"Es ist doch nur ein T-Shirt." So denken viele junge Leute, die im Internet, bei Fußballspielen oder auf Konzerten bunte Shirts kaufen. Vielleicht, weil sie sich mit dem Kleidungsstück an etwas Besonderes erinnern oder ihre Sympathie für etwas zeigen wollen. Vielleicht aber auch, weil sie mit dem Shirt und dessen Symbolik ihre Umgebung provozieren wollen. Manchmal klappt das ja. Und manchmal geht das auch voll daneben. Das musste nun ein junger Mann (20) aus Berlin erfahren. Er will Polizist werden. Aber das darf er nicht, weil er das falsche T-Shirt trug.
Dazu die Polizei und nun auch das Verwaltungsgericht Berlin: Wer öffentlich seine Sympathie für eine gewaltbereite Hooligan-Gruppierung bekundet, kann nicht in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei aufgenommen werden (Az.: VG 26 K 343.12).

Der 1991 geborene Kläger bewarb sich laut Rechtsportal Juris im Dezember 2011 um die Einstellung zum gehobenen Dienst der Schutzpolizei. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte dies unter Berufung auf die charakterliche Nichteignung des Klägers ab. Denn durch das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift "Brigade Köpenick since 1999" habe der junge Mann "in der Öffentlichkeit in einer mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht zu vereinbarenden Weise seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1. FC Union (Berlin) bekannt."

Gegen diese Sicht der Dinge wehrte sich der Polizeibewerber. Er betonte, dass er mit dem Tragen des Trikots keinerlei Gesinnung habe repräsentieren wollen. Das Verwaltungsgericht Berlin wiese seine Klage jedoch ab. Nach Feststellung der Richter stellt die Behörde zu Recht besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit der Bewerber. Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für die Hooligan-Szene rechtfertige demnach bereits Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers. Denn hierdurch könne der Eindruck entstehen, dass der Kläger als Polizeibeamter nicht unvoreingenommen solche Straftaten, die von derartigen Hooligan-Gruppierungen ausgehen, verfolgen und verhüten werde. Auch der seit dem Vorfall verstrichene Zeitraum spreche hier nicht zu Gunsten des Klägers. Der Bewerber habe sich seither nicht glaubhaft von seinem die Eignungszweifel begründenden Verhalten distanziert, so die Richter. Ihr Urteil ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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