Hacker nutzt fremden eBay-Zugang zum Einkauf - Wer zahlt die Zeche?

Gießen · Wer eine Ware bestellt, der muss sie auch bezahlen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im Internet. Aber was passiert, wenn ein Hacker einen fremden eBay-Zugang knackt und anschließend zum Einkaufen nutzt? Es kommt auf den Fall an, sagt die Justiz.

Der Inhaber eines eBay- Nutzerkontos muss unter bestimmten Umständen nicht haften, wenn sein Zugang von einem Hacker geknackt worden ist. Das folgt aus einem Einzelfallurteil des Landgerichts Gießen. Es hat laut D.A.S. Versicherung entschieden: Spioniert ein Hacker fremde Zugangsdaten für ein Internet-Auktionsportal aus und kauft auf fremde Rechnung ein, haftet der reguläre Inhaber des Kundenkontos nicht automatisch. Voraussetzung ist, dass der eigentliche Nutzer seine Zugangsdaten nicht an andere weitergegeben hat ( Az. 1 S 337/12).

Der Fall: Der Nutzer des Auktionsportals eBay stellte irgendwann fest, dass er offenbar ein Notebook erworben hatte - nur wusste er nichts davon. Der Verkäufer des Gerätes forderte von ihm nämlich den Kaufpreis und verwies darauf, dass er ja die ersteigerte Ware bereits persönlich abgeholt habe. Aber der vermeintliche Käufer hatte den Verkäufer nie gesehen. Offenbar waren seine Zugangsdaten gehackt und von einem Fremden genutzt worden. Der angebliche Käufer weigerte sich deshalb zu zahlen.

Daraufhin wurde er vom Verkäufer verklagt. Das Landgericht Gießen hat die Klage abgewiesen. Begründung: Das ersteigerte Notebook sei unstreitig nicht an den Inhaber des eBay-Nutzerkontos übergeben worden, sondern an jemand anderen. Für dessen Tun hafte der Account-Inhaber jedoch nur, wenn er absichtlich zugelassen habe, dass der andere wie ein Vertreter für ihn auftritt. Das sei offenbar nicht der Fall gewesen. Es spreche nichts dafür, dass der Kontoinhaber seine Zugangsdaten an andere Personen weitergegeben habe. Insoweit liege die Verantwortung für die Zahlung des Kaufpreises nicht beim vermeintlichen Käufer.

Die Verantwortung für das missglückte Geschäft im Verhältnis der beiden regulären eBay-Nutzer liege vielmehr beim Verkäufer. Der habe bei der Übergabe der Ware den entscheidenden Fehler gemacht. Er habe nämlich nicht davon ausgehen dürfen, dass unter einem Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftritt. Er habe vielmehr zumindest mit einer Stellvertretung rechnen müssen. Zudem habe er die Möglichkeit gehabt, sich bei Abholung der Ware den Personalausweis des Abholers zeigen zu lassen. Dies habe er versäumt und die Ware einem Dritten übergeben. Deshalb könne er von dem regulären Inhaber des eBay-Kontos nicht den Kaufpreis des ausgelieferten Notebooks fordern.

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