Seriös: Papa darf nicht mit Kiste Alkohol zum Schulabschluss des Sohnes

Mainz · Es hätte eine feuchtfröhliche Feier zum Schulabschluss werden können. Aber Schule und Gericht bremsten einen unkonventionellen Vater aus, verhängten ein Hausverbot. Grund: Der Mann soll den Schulleiter in seinem Büro bedroht und angegriffen haben.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Eilverfahren ein Hausverbot bestätigt, das eine weiterführende Schule in Rheinhessen gegen den Vater eines Schülers verhängt hat. Der Mann soll den Pädagogen tätlich angegriffen haben (6 L 744/13.MZ).
Auslöser des Ganzen war ein Handyverbot an der Schule. Als mehrere Schülerinnen dies nicht beachteten, wurden ihre Mobiltelefone von Lehrern bis Unterrichtsende einkassiert. Daraufhin sei der Vater eines anderen Schülers in das Büro des Schulleiters marschiert, um die sofortige Herausgabe der Handys zu fordern. Warum er dies tat, das ist unklar. Klar scheint aber zu sein, dass der Schuleiter und der Schülervater sich bereits kannten.

Der Grund: Wenige Monate zuvor soll er den Pädagogen und weitere Mitarbeiter der Schule beschimpft haben, nachdem er sich Zugang zu den Büros verschafft hatte. Woraufhin damals ein befristetes Hausverbot gegen ihn verhängt wurde. Dies war zwischenzeitlich offenbar abgelaufen und der unkonventionelle Schüler-Papa war wieder da. Dieses Mal wurde er angeblich handgreiflich. Dazu die Schule: Als der Schulleiter den Mann aufforderte, sein Büro zu verlassen, habe der Eindringling die Tür zum Sekretariat geschlossen, sei auf den Schulleiter zugegangen und habe diesem unvermittelt ein Knie zwischen die Beine gerammt. Die Schule ordnete ein sofortiges Hausverbot an.
Der Schüler-Vater legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung des Sofortvollzugs. Er bestreitet die Tätlichkeit und hält es für unverhältnismäßig, dass er wegen des sofortigen Hausverbots nicht an der anstehenden Schul-Abschlussfeier seines Sohnes teilnehmen könnte.

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab: Das Hausverbot sei offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller den Hausfrieden und den Schulbetrieb gestört habe. Dies habe die Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt. Die Richter weiter: Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Schulleiters. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller vor ein paar Monaten schon einmal auffällig geworden sei. Wegen der Vorgeschichte sei zu befürchten, dass der Vater auch bei der bevorstehenden Abschlussfeier Störungen verursachen würde. Zumal der Mann angekündigt habe, trotz des Alkoholverbots bei der Schulfeier in einer Kühlbox Alkohol mitzubringen. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort