Berliner stürzt bei Verfolgung eines Taschendiebes - Ein Arbeitsunfall?

Berlin · Wer einen Taschendieb verfolgt, um ihn festnehmen zu lassen, der steht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt nach einem Urteil aus Berlin aber nicht, wenn der Betroffene den Dieb verfolgt, um sein Eigentum zurück zu bekommen.

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass jemand, der sich bei der Verfolgung eines Taschendiebs verletzt, auch im Ausland grundsätzlich unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das gilt laut Rechtsportal Juris allerdings nicht, wenn es dem Verfolger nicht in erster Linie um die Festnahme des Diebes, sondern um die Wiedererlangung des Diebesguts geht (Az.: S 163 U 279/10).

Der betroffene Biotechnologe aus Berlin wurde 1975 geboren. Er flog im Juli 2009 zu einem Kongress nach Barcelona. Er nutzte das anschließende Wochenende, um mit seiner Verlobten die Stadt zu erkunden. Nach einem Restaurantbesuch am letzten Abend überfielen ihn zwei Männer und stahlen ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personaldokumenten und 120 Euro. Als der Berliner den Tätern nachsetzte, stellte ihm einer der Räuber ein Bein. Der Biotechnologe stürzte und brach sich den linken Ellenbogen. Die Täter konnten entkommen. Der Biotechnologe hält den Sturz für einen versicherten Arbeitsunfall.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Ansicht sind die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nicht nachweisbar. Zwar sei kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetze. Dieser Versicherungsschutz gelte auch für Auslandsfälle. Zur Überzeugung des Gerichts sei es dem Kläger jedoch nicht in erster Linie um die vom Gesetz geschützte Verfolgung oder Festnahme des Täters gegangen. Es sei vielmehr auch um die Wiederbeschaffung der geraubten Brieftasche gegangen. Bei einer derartigen "gemischten Handlungstendenz" müsse ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen, so das Gericht. Und dieser Zusammenhang sei nur gegeben, wenn die konkrete Verrichtung auch ohne die private Motivation vorgenommen worden wäre. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Der Kläger hätte die Täter nicht verfolgt, wenn diese ihm nicht die Brieftasche gestohlen hätten. Es fehle deshalb bei ihm die "versicherungsbezogene Handlungstendenz". So weit die Richter. Ihre Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Berufung beim Landesozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. red/wi

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