Ebay: Richter klären Grenzlinie zwischen Gewerbe und Privatverkauf

Hamm · Gute Nachricht für Verbraucher, die bei Ebay einkaufen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechte der Käufer mit Blick auf Garantiezusagen sowie auf die Abgrenzung von Privatverkauf und gewerblichem Handel gestärkt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in zwei Grundsatzurteilen zum Handel auf Ebay klargestellt: 1. Wenn ein Verkäufer "Sofort kaufen" anbietet und damit eine Garantieerklärung verbindet, dann muss diese gewisse Mindestinhalte enthalten. 2. Nicht jeder, der sich als Privatverkäufer ausgibt (und jegliche Gewährleistung ausschließt) ist ein privater Verkäufer. Die Hürde zum gewerblichen Verkäufer nebst gesetzlicher Gewährleistung sei nämlich im Interesse der Verbraucher relativ niedrig anzusetzen, so die Richter.

Damit zum ersten Fall: Hier ging es um eine sächsische Firma, die im Internet Haushaltsgeräte vertreibt. Sie bot auf der Internetplattform Ebay Bodenstaubsager zu einem Kaufpreis von 318,50 € mit der Option "Sofort kaufen" an. Das dritte Angebotsbild zeigte dabei, vergrößert durch eine Curserberührung, die Zahl 5. Darunter befand sich die kurze Angabe "5 Jahre Garantie". Nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats vom enthält diese Garantieerklärung nicht die zum Schutz der Verbraucher gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Sie müsse vielmehr auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und auch darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Garantieerklärung müsse ferner den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich sind. Dies gelte insbesondere für die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (4 U 182/12).

Im zweiten Fall bot ein Verkäufer aus Seßlach auf Ebay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an. Er wies zudem darauf hin, dass auch größere Mengen möglich seien. Dazu der Hinweis: "Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht." Dies fand nicht den Segen der Richter des 4. Zivilsenats. Sie stuften das Internetangebot als gewerbliches Angebot und als eine unlautere Werbung weil, weil es Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise.

Begründung: Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere mit neuen Gegenständen handle.
Die Richter weiter: Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits seine 60 Ebay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür. Das gelte zudem auch für die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten. Das Angebot und der Verkauf hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Und es sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. All dies erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit.

Dem steht nach Feststellung des Gerichts nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem Ebay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können, so das Oberlandesgericht (4 U 147/12). red/wi

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