Kurios: Betriebsprüfer wollte Gästetoilette bei der Steuer absetzen

Stuttgart · Weil er sein Gäste-WC zu Hause angeblich neun bis zehn Mal täglich aus beruflichen Gründen benutzt, wollte ein Betriebsprüfer die Renovierung des stillen Örtchens von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht winkte ab.

Eine Gästetoilette mag für viele Dinge benutzt werden, aber steuerlich gesehen ist sie dennoch kein Arbeitszimmer. Das hat das Finanzgericht Stuttgart klar gestellt. Es hat laut Rechtsportal Juris entschieden, dass die Benutzung des Gäste-WCs in der Privatwohnung eines Betriebsprüfers nicht beruflich veranlasst ist. Weshalb die Kosten für die Renovierung des WCs steuerlich nicht absetzbar sind (Az.: 9 K 2096/12).

Ihm stand in den Räumen des Finanzamts ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Streitjahr 2008 renovierte er seine Privatwohnung (vier Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. Mit seiner Klage machte er insbesondere die Kosten für die Renovierung seines Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WCs als Werbungskosten geltend. Begründung: Nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch nutze er die Toilette etwa neun bis zehn Mal täglich, davon acht bis neun Mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 Prozent am Tag.

Trotz Toilettenbuch und Quotenberechnung blieb das Finanzgericht aber hart und hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung sind weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Renovierungskosten für die daneben liegende Gästetoilette Werbungskosten. Grund: Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übe er außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Daher sei das heimische Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das gelte "erst recht" für die heimische Toilette. Bei dieser handele es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutzt. Auf Grund dieser Nutzung bestehe aber kein besonderer beruflicher Zusammenhang. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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