Richter schützen Steuerbürger vor Erlass der Finanzverwaltung

Düsseldorf · Bürger können die Kosten für Zivilprozesse von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf bekräftigt. Es setzt sich damit über einen Erlass des Bundesfinanzministeriums hinweg und rät Betroffenen zur Klage vor Gericht.

Düsseldorf. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in zwei Urteilen zu Gunsten der Bürger und gegen die Finanzbehörden entschieden. Wie zuvor bereits der Bundesfinanzhof stellten die Richter laut Rechtsportal Juris fest, dass Steuerpflichtige die Kosten für Zivilprozesse von der Steuer absetzen können (Az.:10 K 2392/12 E und 15 K 2052/12 E).

Die Finanzverwaltung hatte die Kosten in einem Fall gar nicht, in einem anderen nur teilweise als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen. Der Fiskus ging diesen Weg, obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die volle Absetzbarkeit derartiger Aufwendungen eigentlich ausdrücklich bejaht (BFH, Az.: VI R 42/10). Zur Begründung wies die Finanzverwaltung darauf hin, dass sie an einen so genannten Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom Dezember 2011 gebunden sei. Danach betreffe des Urteil des Bundesfinanzhofes nur einen Einzelfall. Auf andere Fälle sei die für Steuerpflichtige günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht anzuwenden.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies anders. Es hat in beiden Fällen - in einem ging es um die Ausgaben für eine Ehescheidung - die geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen. Damit setzen sich die Richter des Finanzgerichts in ausdrücklichen Widerspruch zu dem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung. Dazu Gerichtspräsident Helmut Plücker: "Es kommt im Steuerrecht häufig vor, dass die Finanzverwaltung ein nicht in ihrem Sinne ergangenes Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Damit werden die Finanzämter angewiesen, eine für den Steuerpflichtigen im Regelfall günstige Rechtsprechung nicht anzuwenden".

Der Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts weiter: "Die Finanzgerichte sind allerdings an eine derartige Verwaltungsanweisung nicht gebunden." Steuerpflichtige, deren Aufwendungen auf Grund eines Nichtanwendungserlasses von den Finanzämtern nicht zum Abzug zugelassen werden, sollten daher in einem solchen Fall mit fachkundiger Hilfe gegen den Steuerbescheid Einspruch und anschließend Klage einlegen. Dabei sollten die betroffenen Bürger zügig handeln und keinesfalls den Ausgang weiterer, zu der streitigen Frage anhängiger Musterverfahren abwarten.

Der Grund: "Sind Gerichte und Finanzverwaltung dauerhaft verschiedener Auffassung zur Anwendung und Auslegung einzelner Steuergesetze, erfolgen nach einiger Zeit oft gesetzliche Klarstellungen, die unter Umständen für den Bürger ungünstig sein können", so Plücker weiter. "Nur diejenigen Steuerpflichtigen, die zeitnah geklagt haben und deren Rechtsstreit im Fall einer gesetzlichen Änderung bereits letztinstanzlich entschieden ist, genießen dann Vertrauensschutz und werden von einer gegebenenfalls rückwirkenden Neufassung des Gesetzes nicht erfasst." red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort