Starker Regen drückt Gully hoch – Gemeinde muss bei Unfall haften

Coburg · Wenn starker Regen einen Kanaldeckel hoch drückt, dann muss die zuständige Kommune bei einem Unfall haften. Die Höhe des Schadensersatzes muss der Betroffene darlegen und beweisen können.

Coburg. Mit Glück und noch viel mehr Pech endete der Zivilprozess eines Autofahrers vor dem Landgericht Coburg. Sein Wagen war beschädigt worden, als er in einem teils offenen Kanaldeckel fuhr. Dazu stellten die Richter laut Rechtsportal Juris fest: Wenn bei Starkregen ein Kanaldeckel hochgedrückt wird und dort ein Unfall passiert, dann muss die zuständige Gemeinde zwar für den entstandenen Schaden zahlen. Aber nur in der Höhe des Betrages, den der Betroffene beweisen kann. Und das gelang im konkreten Fall gerade einmal bei zehn Prozent der eingeklagten Summe (Az.:23 O 119/11).

Der Fall: Im August 2010 fuhr der spätere Kläger mit seinem Auto über eine überflutete Fahrbahn. Ein Gullydeckel war dort bei starkem Regen durch das Wasser aus der Verankerung gedrückt worden. Der Kläger dazu: Er sei deshalb in einen fast offenen Kanalschacht gefahren. Er habe wegen des auf der Straße stehenden Wassers auch nicht erkennen können, dass der Kanalschacht offen war. Das gehe so nicht. Die Gemeinde müsse ihren Schachtdeckel besser sichern. Deswegen verlange er für die Schäden an seinem Fahrzeug über 3.000 Euro.

Die Gemeinde verteidigte sich damit, dass es bei extremen Regenereignissen dazu kommen könne, dass Kanaldeckel durch den Wasserdruck angehoben werden. Dies ließe sich mit einem vertretbaren Aufwand nicht vermeiden. Auch hätte ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer einen hochgedrückten und teilweise neben dem Schacht liegenden Kanaldeckel erkennen müssen.

Das Landgericht Coburg sah dies grundsätzlich anders: Die Gemeinde müsse für ihre Kanalschächte nach dem Haftpflichtgesetz Schadenersatz leisten. Auszuschließen sei dies eventuelle bei Fällen höherer Gewalt. Dies habe im konkreten Fall aber nicht vorgelegen. Vielmehr habe eine Zeugin vor Gericht angegeben, dass im Unfallbereich bei Regen öfters die Gullydeckel angehoben würden. Diese Zeugin habe des Weiteren angegeben, dass zunächst aus den Kanaldeckeln das Wasser herausgesprudelt sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei jedoch weder ein Sprudeln noch die Gullydeckel zu sehen gewesen. Das Wasser habe eine geschlossene Fläche gebildet. Das Gericht kam daher zu der Überzeugung, dass der Unfall für den Autofahrer nicht vorherzusehen war. Da er zudem auch Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, müsse der Mann sich kein Mitverschulden anrechnen lassen.

Seine behaupteten Schäden habe der Autofahrer jedoch nur zu einem geringen Teil nachweisen können, so die Richter weiter. Er habe sein Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft, so dass der gerichtliche Sachverständige es nicht mehr habe besichtigen können. Und nach den vorliegenden Unterlagen habe der Gutachter nur einen Schaden von etwas über 400 Euro netto bestätigen können. Zusammen mit der allgemeinen Unkostenpauschale von 26 Euro habe sich für den Kläger deshalb unter dem Strich nur ein Erfolg von etwa 450 Euro ergeben. Das seien rund zehn Prozent der eingeklagten Summe. Folglich habe er den Prozess zu etwa 90 Prozent verloren und müsse deshalb auch etwa 90 Prozent der Prozesskosten tragen. red/wi

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