Nicht sauber: Stadt darf Hygienemängel in Gaststätte nicht publik machen

Karlsruhe · Die Öffentlichkeit hat seit Ende 2012 Anspruch darauf, über hygienische Mängel in Betrieben informiert zu werden, die Lebensmittel verarbeiten. Aber wie weit geht dieser Anspruch?

Karlsruhe. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Stadt Pforzheim über Hygienemängel in einer Gaststätte nicht im Internet informieren darf (Az.: 2 K 2430/12). Eine solche generelle Information der Öffentlichkeit über hygienische Mängel in Betrieben ist nach vorläufiger Einschätzung der Richter nicht von der 2012 eingeführten Regelung des Paragrafen 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) gedeckt.

Der Fall betrifft laut Rechtsportal Juris eine Gaststätte in Pforzheim. Dort waren bei einer Kontrolle Mängel bei der Betriebshygiene und Reinigungsmängel aufgefallen. Die Stadt Pforzheim wollte darüber auf den Internetseiten der Kommune unter Angabe von Namen und Anschrift des Lokals informieren. Sie wollte die Öffentlichkeit auf diese Art und Weise über die von der städtischen Lebensmittelüberwachung festgestellten Hygieneverstöße im Betrieb des Antragstellers informieren. Die Stadt stützte dieses Vorhaben auf eine seit September 2012 geltende Vorschrift (Paragraf 40 Absatz. 1a des LFGB). Danach informiert die Behörde in bestimmten Fällen die Öffentlichkeit unter Nennung des Lebensmittels sowie des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist. Diese Meldung erfolgt, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Der Lokalbetreiber wehrte sich gegen diese Veröffentlichung. In einem Eilverfahren gab ihm das Verwaltungsgericht Recht. Nach Auffassung der Richter sprach zwar einiges dafür, dass der Gaststättenbetrieb Verstöße gegen das LFGB begangen hatte. Es bestünden aber erhebliche Zweifel, ob das Regelwerk die Behörde auch dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über entsprechende Mängel bei der Hygiene eines Gaststättenbetriebs zu informieren. Der Wortlaut des Gesetzes spreche vielmehr dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer so genannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel, das unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Dass die Vorschrift des Paragrafen 40 LFGB über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, die Lebensmittel verarbeiteten und/oder in den Verkehr brächten, lasse sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen.

Die Richter weiter: Angesichts dieser erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung überwiege das Interesse des Lokalbetreibers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Dies gelte umso mehr, als in der Zwischenzeit die Einhaltung der Hygiene in der Gaststätte sichergestellt sei, weshalb eine Veröffentlichung zum Schutz der Verbraucher nicht unerlässlich sei. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. red/wi

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