Richter schützen Daten von Minderjährigen bei Gewinnspielen

Hamm · Persönliche Daten von minderjährigen Verbrauchern sind besonders schützenswert. Das gilt auch gegenüber Krankenkassen und bei Gewinnspielen mit Jugendlichen ab 15 Jahren.

Hamm. Das Oberlandesgericht Hamm hat einer Krankenkasse verboten, ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Gewinnspielen persönliche Daten von minderjährigen Verbrauchern ab 15 Jahren zu erheben, um diese als Kunden werben zu können (Az.: I-4 U 85/12).

In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall hatte eine Krankenkasse auf einer Job-Messe Gewinnspiele für minderjährige Verbraucher angeboten. Auf den Teilnehmerkarten hatte sie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten abgefragt und eine Unterschrift der Teilnehmer vorgesehen. Diese Unterschrift sollte nur bei Jugendlichen unter 15 Jahren vom Erziehungsberechtigten geleistet werden. Mit einer ebenfalls auf der Karte abgedruckten Erklärung willigten die Teilnehmer in eine Speicherung und Nutzung der abgefragten Daten ein, um über die Leistungen der Krankenkasse informiert und beraten zu werden. Die Verbraucherzentrale klagte gegen diese Form der Datensammlung und Werbung. Die Krankenkasse konterte damit, dass bereits 15-jährige Minderjährige ihre Krankenkasse selbst wählen dürften. Die Aktion auf der Jobmesse sei deshalb eine zulässige Werbung gewesen.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es zog eine klare Trennlinie zwischen der Gewinnspielaktion einerseits und der Wahl der Krankenkasse andererseits. Zu dem Gewinnspiel stellten die Richter fest: Man könne nicht davon ausgehen, dass Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr grundsätzlich die nötige Reife hätten, um die Tragweite einer Einwilligung zur Datenspeicherung und Datenverwendung für Werbezwecke abzusehen. Abzustellen sei dabei auf den Durchschnitt der angesprochenen Personengruppe. Und diese sei trotz zunehmender Reife mit zunehmendem Alter in geschäftlichen Dingen noch unerfahren. Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege bei ihnen der Anreiz, etwas zu gewinnen. Das konsequente Nachdenken darüber, was infolge der Preisgabe der Daten passieren könne, trete dabei in den Hintergrund. Zudem treffe ein Jugendlicher beim Ausfüllen einer Gewinnkarte auf der Messe eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten.

Das Alles, so die Richter weiter, sei mit der Situation bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen. Diese stehe regelmäßig im Zusammenhang mit der Wahl eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes. Dabei würden die Jugendlichen von ihren Eltern und sehr oft auch dem neuen Arbeitgeber beraten. Sie könnten sich dann in Ruhe über die in Betracht zu ziehenden Krankenkassen informieren und eine fundierte Entscheidung treffen. red/wi

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