Jäger erschießt aus Versehen ein Pferd auf der Koppel - Jagdschein futsch

Koblenz · Pech für einen Jäger aus Rheinland-Pfalz: Er hatte in der Dämmerung ein vermeintliches Schwarzwild im Visier und schoss. Aber die Wildsau war ein Pferd, das auf seiner Koppel graste. Es ist nun tot. Und der Mann ist seinen Jagdschein los.

Koblenz. Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach darf einem Jäger, der während der Jagd ein Pferd erschossen hat, den Jagdschein vorläufig einziehen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 6 L 828/12.KO).

Der betroffene Waidmann hatte zur Tatzeit im Sommer 2011 erst kurze Zeit den Jagdschein. Bewaffnet mit seinem Gewehr, einer daran angebrachten Taschenlampe und einem stark vergrößernden Visier hatte er sich damals auf die nächtliche Pirsch gemacht. Dabei tötete er das auf einer Koppel grasende Pferd durch einen Schuss in den Hals. Nach Angaben des Mannes wurde das Pferd Opfer einer Verwechselung. Er habe das Tier für ein flüchtendes Wildschwein gehalten. Die Kreisverwaltung kassierte daraufhin den Jagdschein und die Waffenbesitzkarte des Mannes ein. Der wehrte sich gegen dieses staatlichen Zwangsmaßnahmen - ohne Erfolg.

Dazu die Richter: Nach dem Bundesjagdgesetz sei der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn der Inhaber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Davon sei unter anderem auszugehen, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass der Betroffene Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Das sei hier der Fall. Der Antragsteller habe in grob fahrlässiger Weise auf das Pferd geschossen. Er habe selbst eingeräumt, das Ziel nicht genau identifiziert zu haben. Nach Aussage des zuständigen Jagdpächters sei es in der fraglichen Nacht jedoch hell genug gewesen, ein Stück Wild zu erkennen. Zudem habe der Antragsteller unter Verwendung einer an seinem Gewehr angebrachten Taschenlampe gezielt und geschossen. Hinzu komme, dass sich die hellbraun-weiß gescheckte Farbe des Pferdes erheblich von der dunklen Farbe eines Wildschweins unterschieden habe. Überdies habe der Antragsteller die abgezäunte Koppel, auf der sich das Pferd befunden habe, erkennen und auch von daher bei Abgabe des Schusses besondere Vorsicht walten lassen müssen. Insgesamt spreche alles dafür, dass der Antragsteller in der konkrete Lage, in der sein Sichtfeld durch die Verwendung des stark vergrößernden Zielfernrohrs stark eingeschränkt und die Örtlichkeit unübersichtlich gewesen sei, den Überblick verloren habe. Gleichwohl habe er jedoch - übereilt - geschossen. Das gehe so nicht. Dieser hohe Grad an Sorgfaltspflichtverletzung lasse auf eine leichtfertige Verwendung von Waffen schließen. Dies gelte umso mehr, weil der Mann sein Schussverhalten nicht an seiner noch geringen Jagd-Erfahrung ausgerichtet habe. Dieses Verhalten lasse den Schluss auf einen gewissen Grad an Selbstüberschätzung zu. Das widerspreche dem überragenden Interesse der Gemeinschaft daran, das mit der privaten Verwendung von Waffen - auch bei der Jagd - grundsätzlich verbundene Sicherheitsrisiko möglichst zu minimieren. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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