Sex, Hotels und Geld: Keine ermäßigte Steuer für Bordelle

Düsseldorf · Ein Hotel ist zum Schlafen da – ein Bordell eher nicht. Wegen dieses grundsätzlichen Unterschiedes gilt der 2010 für Hotels reduzierte Mehrwertsteuersatz nicht für Bordell-Betriebe.

Düsseldorf. Der ermäßigte Mehrwehrsteuersatz für Hotels gilt nicht für Bordelle. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der 2010 reduzierte Steuersatz keine Anwendung findet, wenn Zimmer an Prostituierte für die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen überlassen werden (Az.:1 K 2723/10 U).

In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Streitfall überließ der Betreiber eines Bordells Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Tagessatz von 110 bis 170 Euro pro Tag. Das in einem Rotlicht-Viertel gelegene Gebäude war für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet und verfügte unter anderem über ein Solarium, ein Kosmetikstudio und eine Kontakt-Lounge. Der Betreiber organisierte zudem Veranstaltungen mit "erotischen Highlights", bot einen Limousinenservice mit Chauffeur und weiblicher Begleitung an und führte entsprechende Werbemaßnahmen durch. Damit zur finanziellen Seite: Der Betreiber nahm am bundesweit praktizierten "Düsseldorfer Verfahren" teil. Er behielt von der Miete für jeden Anwesenheitstag einer Prostituierten einen bestimmten Tagessatz ein und führte diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt ab. Bis Ende 2009 setzte der Bordellbetreiber für die Mieteinnahmen einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent an. Ab Januar 2010 reduzierte er dies auf den neuen Mehrwertsteuersatz für Hotels von sieben Prozent.

Das Finanzgericht Düsseldorf akzeptierte dies nicht. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Überlassung von Zimmern an Prostituierte keine hotelähnliche Beherbergungsleistung ist. Begründung: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent gelte für die Vermietung von Hotelräumen. Diese würden regelmäßig kurzfristig zur Übernachtung genutzt. Bei den in dem Bordell befindlichen Zimmern handele es sich stattdessen um Gewerberäume. Die Räume dienten in erster Linie nicht der Übernachtung, sondern ermöglichten die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen. Die Prostituierten beabsichtigten auch nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen. Vielmehr wollten sie dort in erster Linie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Im Übrigen überlasse der Bordellbetreiber auch nicht nur die Zimmer, sondern stelle mit Solarium und Kontakt-Lounge sowie der Veranstaltung von "erotischen Highlights" auch die für die Ausübung der Prostitution erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Also gelte der Steuersatz von 19 Prozent. red/wi

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