Zu viel Alkohol: Richter bestätigen Radfahrverbot für Radfahrer

Koblenz · Wer im Straßenverkehr mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut erwischt wird, muss zur medizinisch-psychologischen Untersuchung. Geht er nicht hin, gibt es die Rote Karte. Das gilt jetzt auch für Radfahrer.

Koblenz. Die Justiz verschärft die Gangart bei Alkoholsündern im Straßenverkehr: Auch ein Fahrradfahrer ohne Führerschein, der mit mehr als 1,6 Promille aufgefallen ist, kann demnach verpflichtet werden, ein medizinisch-psychologischen Gutachten über seine Fahrtauglichkeit vorzulegen. Legt er ein solches Gutachten nicht vor, darf ihm das Führen eines jeden Fahrzeuges, also auch eines Fahrrads, verboten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (10 A 10284/12.OVG ). Das Gericht änderte damit seine bisherige Rechtsprechung, die Fahrverboten für Radfahrer bislang eher zurückhaltend gegenüber gestanden hatte.

Der Kläger im konkreten Fall ist nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis. Er fuhr in einer Sommernacht 2010 mit einem Fahrrad Schlangenlinien und nahm dabei die gesamte Straßenbreite ein. Er roch stark nach Alkohol und war nicht in der Lage, sicher vom Fahrrad abzusteigen. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille. Im Februar 2011 fordert die Straßenverkehrsbehörde den Kläger deshalb auf, bis zum 15. April 2011 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte die Beklagte dem Kläger das Führen von Fahrzeugen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Dazu die Richter: Beim Kläger, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille im öffentlichen Verkehrsraum Fahrrad gefahren sei, bestehe ausreichend Grund zur Annahme, dass er auch zum Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet sei. Denn der Genuss von Alkohol in höherer Dosierung führe zu einer Herabsetzung der Reaktions- und Kritikfähigkeit sowie zu Veränderungen der Stimmungslage. Häufiger Alkoholmissbrauch führe darüber hinaus zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung. Deshalb sehe die Fahrerlaubnisverordnung die Anforderung eines Gutachtens über die Fahreignung vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr geführt worden sei.

Die Richter weiter: Das Anfordern eines Gutachtens bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration sei zur Klärung der Fahreignung auch gegenüber dem Kläger als Fahrradfahrer nicht unverhältnismäßig. Denn trotz der Unterschiede zur Nutzung von Kraftfahrzeugen bestehe auch beim Führen von Mofas und Fahrrädern infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko, wenn zum Beispiel motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssten und mit anderen Fahrzeugen kollidierten. Dies gelte umso mehr, als bei Trunkenheitsradfahrern wegen des nicht ausreichend vorhandenen Problembewusstseins die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad höher sein dürfte als mit dem Kraftfahrzeug. Habe der Kläger das demnach von ihm zu Recht geforderte Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht, habe die Beklagte auf dessen Ungeeignetheit schließen und ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten dürfen. red/wi

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