Schüler fliegt nach Drohung mit Messer von der Schule

München · Wenn ein Realschüler unter 14 Jahren einen anderen mit einem Messer bedroht ist das kein Scherz. Sondern ein schwerwiegender Verstoß, der einen Rauswurf aus der Schule rechtfertigt.

München. Der Verwaltungsgerichtshof München hat entschieden, dass die Entlassung eines Schülers von einer Realschule rechtmäßig ist, wenn er seine Mitschüler mit einem Messer bedroht hat (Az.::7 CS 12.451).

Der Jugendliche in dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall hatte einen Mitschüler mit einem offenen Messer mit acht Zentimeter langer Klinge bedroht. Es handelt sich dabei um eine Klinge, die beim Aufklappen automatisch festgestellt wird. Mit dieser Drohung wollte der Schüler den anderen von einer Sitzbank vor dem Klassenzimmer verdrängen. Die Polizei stellte anschließend neben dem Messer auch noch fünf Schachteln Zigaretten ohne Steuerbanderole sicher, die der Jugendliche in der Schule Gewinn bringend verkaufen wollte. Die Lehrerkonferenz der Realschule in Waldkraiburg beschloss daraufhin die Entlassung des Schülers. Dagegen wehrte sich dessen Mutter vor Gericht. Ohne Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass bereits die Schutzbehauptung, dass es sich bei der Bedrohung des Mitschülers nur um einen "Scherz" gehandelt hat, haltlos ist. Das Vorhalten eines Messers mit einer langen und feststehenden Klinge könne vom Opfer nur als Bedrohung aufgefasst werden, was auch dem noch nicht strafmündigen Täter im Alter von unter 14 Jahren klar sein musste. Ein für den bedrohten Mitschüler nicht erkennbarer Vorbehalt, nicht zustechen zu wollen, ändere am Bedrohungsszenario nichts.

Die Richter weiter: Bedrohungen mit Gefahren für Leib und Leben könnten an Schulen auch aus generalpräventiven Gründen nicht hingenommen werden. Daher sei auch von Anfang an eine harte Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt. Der Entlassung könne unter diesen Umständen auch nicht entgegengehalten werden, dass der Schüler für den Besuch einer anderen Schule höhere Fahrtkosten habe und aus seinem bisherigen sozialen Umfeld herausgerissen werde, denn schließlich habe er die erhebliche Störung des Schulfriedens an seiner alten Schule sich selbst zu zuschreiben. Also müsse er die Konsequenzen tragen. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort