Richter urteilen: Rolling-Stones-Zunge auf Pony ist Quälerei

Münster · Wer seine Liebe zur Rock-Musik mit einem Tattoo dokumentieren will, der kann dies auf seiner eigenen Haut tun. Aber nicht auf dem Rücken eines Ponys. So ein Urteil aus Münster.

Münster. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass ein Pony nicht mit der so genannten "Rolling-Stones-Zunge" tätowiert werden darf (Az.: 20 A 1240/11). Die Richter bestätigten damit laut Rechtsportal Juris eine entsprechende Verfügung der Kreisverwaltung Coesfeld.

Gegen diese Maßnahme der Behörde wehrt sich der Kläger. Er wollte ein Pferd mit der so genannten . "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren lassen. Dieses Vorhaben hatte der Mann, der ein Gewerbe für die Tätigkeit "Tätoservice für Tiere" angemeldet hat, schon ansatzweise umgesetzt. Er hatte nämlich den rechten hinteren Oberschenkel eines Schimmelponys mit einer 15 Zentimeter großen Skizze dieses Motivs versehen lassen. Der Kreis Coesfeld zog darauf die Notbremse und erließ eine Ordnungsverfügung. Darin wurde dem Kläger untersagt, Tiere zu tätowieren oder tätowieren zu lassen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Linie. Nach seiner Ansicht ist das Tätowieren von Tieren, soweit es nicht gesetzlich für Kennzeichnungszwecke zugelassen ist, mit dem Tierschutzrecht nicht zu vereinbaren. Nach Paragraf eins des Tierschutzgesetzes dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gegen diese Vorschrift habe der Kläger verstoßen. Das Tätowieren rufe bei den betroffenen Tieren Schmerzen hervor. Ein vernünftiger Grund für das Tätowieren bestehe nicht. Ein solcher liege nicht in einer allein modebedingte Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres.

Auch der Verweis des Klägers auf ein Erfordernis einer sicheren individuellen Kennzeichnung des Tieres sowie auf seine eigenen wirtschaftlichen Interessen lasse keinen vernünftigen Grund für das Tätowieren hervortreten. Gegenüber diesen Belangen komme dem Schutz der Tiere vor Schmerzen der Vorrang zu. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. red/wi

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