Pfui: Richter stoppen Duschgels mit Erdbeer- oder Caramel-Geschmack

München · Es wäre bestimmt ein Erlebnis im Badezimmer: Erst die Haare und den Rest waschen, dann noch vom Duschgel genascht. Aber nein. Weil bei uns auch im Bad alles seine Ordnung haben muss, haben Richter Duschgels mit Geschmack verboten.

München. Ein Duschgel ist kein Milchshake und zum Verzehr nicht geeignet. Getreu dieser Devise hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden, dass in Italien hergestellte und EU-weit erhältliche Dusch- und Badegels mit den Geschmacksrichtungen "Erdbeere", "Schokolade" und "Creme Caramel" in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen (Az.: 9 CS 11.4).

Begründung laut Rechtsportal Juris: In Drogeriemärkten und Parfümerien findet der Verbraucher appetitlich aufgemachte Duschgels. Meist in milchigen Flaschen, bedruckt mit verlockenden Früchten und dem Aussehen, der Farbe, dem Geruch und der Konsistenz von Milchshakes. Die Verwechselungsgefahr mit einem Lebensmittel liegt auf der Hand. Wobei der vermeintliche Genuss gefährlich enden kann. Im ungünstigsten Fall kann es nach dem Trinken des vermeintlichen Milchshakes zu einer "chemischen Lungenentzündung" kommen, die einen lebensbedrohlichen oder sogar tödlichen Verlauf nehmen kann. Aus diesem Grund ist es nach deutschem Recht verboten, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte in den Verkehr zu bringen, sofern eine Verwechselung "vorhersehbar" ist. Das Landratsamt Miesbach hat deshalb untersagt, besagte Dusch- und Badegels mit den Geschmacksrichtungen "Erdbeere", "Schokolade" und "Creme Caramel" in Deutschland in den Verkehr zu bringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Verbot bestätigt. Er hat zwar zugestanden, dass die beanstandeten Produkte seit fast fünf Jahren in mehreren Mitgliedsstaaten der EU beanstandungslos auf dem Markt sind, ohne dass es jemals zu Verwechselungen mit Lebensmitteln und darauf zurückzuführende Gesundheitsschädigungen gekommen ist.
Die Richter weiter: Gleichwohl sei vorhersehbar, dass es zu einer Verwechselung kommen könne. Vorhersehbar sei jeder Gebrauch, der so häufig vorkommt, dass mit ihm gerechnet werden müsse. Dies sei bei der Ähnlichkeit mit einem Milchshake bei Kindern, durch in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigte Menschen (beispielsweise sehbehinderte, demente oder alkoholisierte) Personen oder bei schlechten Lichtverhältnissen der Fall. Für die Verwechselbarkeit sei auf das Erkennen kleiner und kleinster Kinder abzustellen. Daher sei es unerheblich, ob auf der Flasche vor dem Verzehr gewarnt wird, weil Kinder dies nicht lesen, geschweige denn in ihren Sinngehalt erfassen könnten. red/wi

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