Verdacht des Diebstahls geringwertiger Sachen rechtfertigt Kündigung

Berlin · Achtung: Wer seine Firma bestiehlt, der verliert seinen Job. Das gilt auch nach jahrelanger Betriebszugehörigkeit und beim Verdacht des Diebstahls geringwertiger Sachen.

Berlin. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Filialleiters in einem Einzelhandelsunternehmen wegen Entwendung geringwertiger Sachen rechtswirksam ist (Az.: 6 Sa 1845/11).

Der Filialleiter in dem von Juris veröffentlichten Fall war seit knapp 21 Jahren bei der Firma tätig. Er nahm an einem Tag einen Beutel Streusand aus der Filiale mit, ohne ihn zu bezahlen. Zwei Tage später wurde er beim Verlassen der Filiale mit unbezahlten Waren im Wert von 12,02 Euro ertappt. Das Handelsunternehmen kündigte den Arbeitsvertrag daraufhin fristlos, ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht und nun auch das Landesarbeitsgericht urteilten.

Nach Auffassung der Richter besteht der dringende Verdacht, dass sich der Filialleiter in zwei Fällen widerrechtlich Sachen im Eigentum der Arbeitgeberin aneignen wollte. Damit habe der Filialleiter das während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit endgültig zerstört. Es könne der Arbeitgeberin deshalb nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, zumal der Filialleiter einen für den Verdacht wesentlichen Umstand zunächst in Abrede gestellt habe. Dass es sich um Sachen von geringem Wert gehandelt habe, sei ohne Bedeutung. red/wi

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