Edle Unterwäsche: Recht auf Umtausch, wenn sie nicht gefällt?

München · Erst kaufte eine junge Frau edle Unterwäsche für 347 Euro. Zwei Tage später wollte ihr Mann sie zurückbringen und forderte den Kaufpreis zurück. Die Ladeninhaberin winkte ab.

München. Wenn eine frisch gekaufte Ware defekt ist, dann kann man sie bekanntlich umtauschen. Ein solches Recht auf Umtausch existiert allerdings dann nicht, wenn einem die Ware lediglich nicht gefällt. In dieser Situation funktioniert der Umtausch nur dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung geschlossen worden ist. Und diese Vereinbarung muss derjenige beweisen, der umtauschen möchte. Das hat das Amtsgericht München in einem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Urteil klargestellt (Az.:155 C 18514/11).

Im konkreten Fall ging es um edle Unterwäsche. Eine Münchnerin hatte sie in einem Miederwarengeschäft gekauft - und zwar einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro. Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben sowie den Kaufpreis erstattet bekommen. Die Inhaberin des Geschäfts weigerte sich jedoch. Schließlich könne Unterwäsche nicht so einfach zurückgenommen werden. Aber man habe ihr doch zugesagt, so die Kundin, dass sie die Teile zurückgeben könne. Schließlich sollten Slip und Corsage Teil eines Brautkleides sein und hätten mit dessen Farbe abgestimmt werden müssen. Das stimme nicht, erwiderte die Ladeninhaberin.

Die Mieder-Kundin zog daraufhin vor Gericht. Das Amtsgericht wies ihre Klage jedoch ab. Es ist der Auffassung, dass es ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen grundsätzlich nicht gibt. Ein solches müsste vertraglich vereinbart werden. Wobei zu beachten sei, dass auch ein solches Recht grundsätzlich nur den Austausch von Waren und nicht das Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises beinhalte. Ein solches Tausch Ware gegen Geld müsse ausdrücklich zusätzlich zum normalen Umtauschrecht vereinbart worden sein. Im Übrigen, so das Gericht weiter, sei auch ein Recht auf Umtausch von Unterwäsche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen, da ein Anprobieren möglicherweise eine Aufnahme in das Verkaufssortiment unzumutbar mache.

All dies könne allerdings im konkreten Fall dahingestellt bleiben, so das Amtsgericht abschließend. Nach dem eine solche Umtausch-Vereinbarung von der Ladeninhaberin bestritten werde, müsse die Klägerin ihr Vorliegen beweisen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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