Altersvorsorge: Kung Fu Lehrer muss in die gesetzliche Rentenversicherung

Mainz · Kampf-Künstler oder doch eher Gymnastiklehrer? Wie ein Lehrer für Tai Chi und Kung Fu mit Blick auf seine Altersversorgung einzustufen sind, das beschäftigte die Justiz.

Mainz. Lehrer für Tai Chi und Kung Fu sind keine Künstler im Sinne der Sozialversicherung. Deshalb sind sie, sofern sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, als selbstständige Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Das hat das Sozialgericht Mainz entschieden (Az.: S 1 R 340/09) .
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der in Schulen und Sporthallen die aus der chinesischen Kampfkunst abgeleiteten Bewegungsmethoden unterrichtet. Er ist der Ansicht, dass er ein nicht versicherungspflichtiger Künstler sei. Im Zentrum der von ihm gelehrten Übungen stünden nämlich Formen der Kampfkunst, die sich aus mehreren Bildern und Einzelbewegungen zusammensetzen und die Darbietungen in Gruppen mit Ballettaufführungen vergleichbar seien.
Das Gericht hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. Begründung: Der Gesetzgeber habe den Begriff der Kunst nicht abschließend definiert. Was als Kunst zu bewerten sei, sei im Sozialrecht deshalb unter Berücksichtigung des Regelungswerkes des Künstlersozialversicherungsgesetzes, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu bestimmen. Danach sei Kunst das, was Ergebnis eines kreativen Prozesses sei und von der jeweiligen Gesellschaft als Kunst anerkannt werde. Bei darstellender Kunst werde zwischen den Hauptsparten Theater, Tanz und Film unterschieden.

Unter Anwendung dieser Kriterien sei der vom Kläger erteilte Unterricht nach seinem Gesamtbild mehr dem Unterricht eines Fitness- und Gymnastiklehrers als der Tätigkeit eines Künstlers zuzuordnen. Es handele sich nicht um "Lehre von Kunst", weil Thai Chi und Kung Fu überwiegend pädagogische, therapeutische, gymnastische und meditative Elemente hätten. So seien diese Bewegungsformen beispielsweise in China eine Art Volkssport, dessen Ziel es sei, auf Körper und Seele der Menschen positive Auswirkungen zu erzielen. Die Art der Bewegungsabläufe habe zwar bei beiden Ausübungsformen künstlerische Elemente. Dies sei jedoch - ähnlich wie bei der rhythmischen Sportgymnastik - nicht ausreichend, um den Unterricht oder Aufführungen von Tai Chi und Kung Fu als darstellende Kunst zu bewerten.
Der Rentenversicherungsträger hatte daher zu Recht entschieden, dass der Kläger grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt. Ähnlich wie ein selbstständiger Aerobic-Lehrer habe er entsprechende Beiträge an die Rentenkasse zu zahlen. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort