Nur die Spitzen bitte! Schmerzensgeld nach Besuch beim Friseur?

München · Sie wollte sich beim Friseur nur die Haarspitzen schneiden lassen. Aber das ging schief. Nun fordert eine Frau aus München Schmerzensgeld vom Friseur.

München. Mit den Folgen eines Besuchs beim Friseur musste sich das Amtsgericht München befassen. Es hat laut Rechtsportal Juris entschieden, dass die Kundin eines Friseursalons in zwei Fällen Schmerzensgeld verlangen kann. Entweder wenn sie infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut erleidet. Oder wenn die Frau durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi "entstellt" ist. (Az.: AZ 173 C 15875/11)

Der Fall laut Juris: Im Juni 2010 suchte die spätere Klägerin einen Friseursalon auf. Sie wollte eine Haarfärbung und ein Kürzen ihrer Spitzen. Der Friseurin gegenüber bat sie darum, dass vor allem am Deckhaar nur ein halber Zentimeter weggeschnitten werden sollte, da sie von Natur aus über sehr dünnes und feines Haar verfüge. Die Friseurin legte los. Die Kundin beobachtete den gesamten Schneidevorgang und erhob zu keinem Zeitpunkt Einwände. Am Ende zeigte sie sich zufrieden mit der Haarfarbe und der Haarlänge und verzichtete wegen eines anschließenden Termins bei der Kosmetikerin auf das Föhnen. Aber die Kundin war nur kurze Zeit zufrieden. Zwei Tage später erschien sie wieder im Salon und beschwerte sich. Die Haare seien zu kurz geschnitten worden, sie habe jetzt richtige Löcher, durch die man die Kopfhaut sehe. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von der Friseurin. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe sie die Haare ordnungsgemäß geschnitten. Daraufhin erhob die Kundin Klage.

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Ansicht kommen Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch dann in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden. Dies liege hier nicht vor. Die bloße Missachtung eines persönlichen Wunsches einer Kundin, selbst wenn diese mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden sei, genüge für einen Schmerzensgeldanspruch nicht. Dieser komme allenfalls dann noch in Betracht, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kundin so beeinträchtigt sei, dass sie durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi "entstellt" sei. Das sei aber nicht der Fall, so das Amtsgericht. Man habe sich vielmehr durch Inaugenscheinnahme der Kopfhaut der Klägerin ein Bild davon verschaffen können, dass deren Kopfhaut aus jedem Blickwinkel durchscheine und deutlich sichtbar sei. Dieses Durchscheinen resultiere daher aus dem individuellen Haarzustand der Klägerin und nicht aus dem Haarschnitt der Beklagten. Dass die Kopfhaut nach einem Besuch beim Friseur dann noch stärker zu sehen sei, liege in der Natur der Sache. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kundin sei darin nicht zu sehen. Das Gericht weiter: Darüber hinaus habe die Klägerin den gesamten Schneidevorgang auch beobachtet. Da sie keinerlei Einwände vorgebracht habe, habe die beklagte Friseurin annehmen müssen, dass die vorgenommene Kürzung sich im Rahmen des Wunsches der Klägerin bewegte. Auf Grund dieses Mitverschuldens der Kundin käme ein Schmerzesgeldanspruch ebenfalls nicht in Betracht. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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