Schwangerschaftshose rutscht: Kein Grund für Umtausch gegen Geld

München · Darf man eine Hose umtauschen, weil sie rutscht? Es kommt darauf an, meinte das Amtsgericht München und wies die Klage einer werdenden Mutter im neunten Monat ab.

München. Mit einer rutschenden Schwangerschaftshose musste sich das Amtsgericht München befassen. Die werdende Mutter wollte das Kleidungsstück zurückgeben. Aber das Gericht lehnte einen entsprechenden Anspruch auf Umtausch gegen Geld ab. Begründung laut Rechtsportal Juris: Das Nichtrutschen einer Schwangerschaftshose sei angesichts der unterschiedlichen anatomischen Gegebenheiten keine grundlegende Eigenschaft einer solchen Hose. Folge: Ein Rückgaberecht komme nur in Betracht wenn im Einzelfall das Nichtrutschen zugesichert wurde. Das müsse dann aber die Käuferin bewiesen. (Az.:155 C 16176/11).

Damit zum Fall: Im Juni 2011 kaufte eine Münchnerin, die im neunten Monat schwanger war, eine weiße Leinen-Schwangerschaftshose zum Preis von 119 Euro. Auf Grund des ständig schlechten Wetters trug sie die Hose erst drei Wochen später das erste Mal. Sie stellte dabei fest, dass diese trotz des vorhandenen "Tunnelzugs" ihr ständig über die Hüften rutschte. Da sie die Hose nicht jedes Mal nach oben ziehen wollte, wollte sie ihr Geld zurück. Die Ladeninhaberin bot an, die Hose gegen einen Warengutschein zurückzunehmen. Dies lehnte die Kundin jedoch ab. Ihr Bedarf an Schwangerschaftskleidung sei gedeckt, so dass sie mit dem Gutschein nichts anfangen könne. Sie wollte die Hose zurückgeben und dafür ihr Geld wieder erhalten. Schließlich habe man ihr beim Kauf zugesichert, dass die Hose nicht rutsche. Das stritt die Ladeninhaberin jedoch ab. Als beide sich nicht einigten, klagte die Käuferin.

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist das Nichtrutschen einer Schwangerschaftshose angesichts der anatomischen Besonderheiten jeder Frau keine grundlegende Eigenschaft, die bei einem Kauf erwartet werden kann. Ein Rückgaberecht könne es daher nur geben, wenn im Einzelfall das Nichtrutschen zugesichert worden sei. Dafür sei die Klägerin beweispflichtig. Diesen Beweis habe sie aber nicht führen können. Die einvernommene Zeugin, die Verkäuferin, habe abgestritten, dass sie eine solche Zusage gemacht habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zeugin erklärt habe, dass ihr bislang keine "Rutschfälle" bekannt geworden seien, sei dies nicht als zugesicherte Eigenschaft zu verstehen. Gerade im Zustand einer Schwangerschaft sei die Passform einer Hose individuell sehr unterschiedlich. Weitere Beweise habe es nicht gegeben. red/wi

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