Gegen die Angst: Aggressive Schüler dürfen von Klassenfahrt ausgeschlossen werden

Berlin · Im Frühjahr stehen überall Klassenfahrten an. Manche Schüler haben Angst davor. Ein Urteil aus Berlin gibt nun denen Hoffnung, die sich vor Gewalt durch Mitschüler fürchten.

Berlin. Gegen Mitschüler aggressive Schüler dürfen von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: VG 3 L 350.11, VG 3 L 351.11).

In dem von Juris veröffentlichten Fall ging es um zwei 13-Jährige aus der siebten Klasse eines Gymnasiums. Sie hatten in einer Schulpause mit einer Gruppe weiterer Schüler zwei Mitschüler in ein Rondell aus Holzbänken geschubst, sie mit Gewalt gehindert, den Kreis wieder zu verlassen und ihre Freilassung von dem Ausgang eines Zweikampfs abhängig gemacht. Erst nach Einschreiten einer Lehrkraft ließen sie von den beiden ab. Bis dahin hatten sich zahlreiche weitere Schüler durch Schreien und Schubsen der Gruppe der 13-Jährigen angeschlossen. Mitschüler, die dem Eingeschlossenen hatten helfen wollen, waren durch Drohungen daran gehindert worden. Einer der beiden eingeschlossenen Schüler hatte geschildert, dass er sich "wie in einer Gladiatoren-Arena gefühlt" habe.

Die Schule reagierte und schloss die beiden 13-Jährigen von einer Klassenreise nach Amrum aus. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Begründung: Solche Maßnahmen könnten ergehen, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtige oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde. Zur ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule gehöre es, Schülern zu vermitteln, Konflikte zu erkennen und diese vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Die auf die Verwirklichung dieser Ziele ausgerichtete Erziehungsarbeit sei beeinträchtigt, wenn Schüler in der Schulöffentlichkeit eine Bereitschaft zu gewalttätigem und erniedrigendem Vorgehen gegen Mitschüler demonstrierten. So wie die beiden 13-Jährigen. Sie hätten erheblich zur Eskalation der zunächst als Spiel begonnenen Situation beigetragen und die beiden Mitschüler mindestens zehn Minuten eingekesselt. Ein solches Verhalten offenbare die Bereitschaft zu grundloser gemeinschaftlicher Gewaltausübung allein zu dem Zweck, sich an der Mitschülern zugefügten Erniedrigung zu belustigen. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen. Die Schule habe deshalb richtig reagiert. red/wi

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