Gegen Diskrimierung: Kein Eintritt in Disko wegen der Hautfarbe - Entschädigung fällig

Stuttgart · Niemand darf an der Diskotür und anderswo wegen seiner Hautfarbe diskriminiert werden. Und falls es doch geschieht, dann gibt es Schmerzensgeld.

Stuttgart. Einem Mann war wegen seiner Hautfarbe der Zutritt zu einer Diskothek verwehrt worden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ihm eine Entschädigung von 900 Euro wegen Diskriminierung zugesprochen und zu seinen Gunsten einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) angenommen (Az.: 10 U 106/11). Die Vorinstanz hatte laut Beck Online einen Anspruch des Mannes auf Schmerzensgeld verneint.

Dem Kläger war im November 2010 der Zutritt zur Diskothek der Beklagten in Reutlingen mit der Bemerkung verweigert worden, es seien „schon genug Schwarze drin“. Der Betroffene wehrte sich dagegen vor Gericht. Vor dem Landgericht Tübingen erzielte er dabei einen ersten Teilerfolg. Das LG stellte fest, dass die Beklagte dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek nicht wegen seiner Hautfarbe verweigern dürfe. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5 000 Euro wurde jedoch wegen der aus Sicht der Richter geringen Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg. Das OLG ging bei seiner Entscheidung auf der Grundlage von Zeugenaussagen davon aus, dass die Türsteher der beklagten Diskothek Männern mit dunkler Hautfarbe zumindest zeitweise den Einlass verwehrt hatten. Dies rechtfertige nicht nur das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot, dem Kläger wegen seiner Hautfarbe den Einlass in die Diskothek zu verwehren. Es rechtfertige auch eine Entschädigung für die damit verbundene, sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung.

Allerdings setzte das OLG die vom Kläger verlangte Entschädigung auf 900 Euro herab. Die vom Kläger beanspruchte Summe von mindestens 5000 Euro sei angesichts des Gewichts des Vorfalls überhöht und unverhältnismäßig. Das Schmerzensgeld von 900 Euro sei angemessen und ausreichend. Es entspreche dem Eintritt von 150 zahlenden Gästen an dem besagten Abend. red/wi

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